Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht
Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht
ArbG Duisburg, Urt. v. 14.09.2009 – 3 Ca 1336/09

Die Mitarbeiterin war in dem vorliegenden Fall viele Jahre in einem Unternehmen beschäftigt. Bestandteil des Arbeitsvertrages aller Arbeitnehmer war die Verpflichtung, sich im Falle einer Raucherpause mithilfe des Zeiterfassungssystems auszustempeln. Gegen diese Verpflichtung hatte die Arbeitnehmerin bereits im Jahr 2008 mehrfach verstoßen. Deshalb hatte sie der Arbeitgeber abgemahnt. Trotz dieser Abmahnungen legte sie im Frühjahr 2009 an drei aufeinanderfolgenden Tagen hintereinander wiederum eine Raucherpause ein – jeweils ohne sich vorher auszustempeln. Nachdem die Mitarbeiterin auch an den Folgetagen keine entsprechenden Korrekturbelege zur Zeiterfassung einreichte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht kam zu der Entscheidung, dass die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam ist. Es vertrat die Auffassung, dass es dem Arbeitgeber angesichts der wiederholten Verstöße gegen die Raucherpausen-Regelung unzumutbar ist, die Mitarbeiterin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Das Gericht sah im Verhalten der Arbeitnehmerin, unverändert Raucherpausen einzulegen ohne das vorgeschriebene Zeiterfassungssystem zu benutzen, einen hartnäckigen Pflichtverstoß. Es führte aus, dass eine solche gravierende Vertragsverletzung einem Arbeitszeitbetrug gleichkommt und das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis komplett zerstört ist.

Bei diesem Vorfall prüfte das Arbeitsgericht auch, ob eine entsprechende Raucherpausenregelung zulässig und damit für die Arbeitnehmer verbindlich ist und bejahte dies.

Fazit:

Seit der Einführung des so genannten Nichtrauchergesetzes im Jahr 2008 hat die arbeitsrechtliche Behandlung von Raucherpausen erheblich an Bedeutung gewonnen. Das Urteil verdeutlicht, dass fristlose Kündigungen bei unentschuldigtem Einlegen einer Raucherpause durchaus wirksam sein können. Arbeitgebern ist zu empfehlen, genaue Raucherpausenregelungen zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass diese wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrages werden.

Weitere Informationen: www.naegele.eu