
Voraussetzung
für die Steuerfreiheit ist, dass diese Leistungen- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
- hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen und
- einen Betrag in Höhe von 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die neue Steuerbefreiungsvorschrift kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zum Tragen, wenn die von Ihnen durchgeführten Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20 a SGB V genügen. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundlagen sollen vom Krankenversicherungsträger in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickelt und deren Umsetzung in der Praxis unterstützt werden. Darüber hinaus werden Leistungen zur Primärprävention begünstigt, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.
Leitfaden Prävention
Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen hat unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes (Schreiben vom 2.6.2008) einen Leitfaden herausgegeben, der unter anderem definiert, was unter den Begriffen „Primärprävention“ und „betriebliche Gesundheitsförderung“ zu verstehen ist.Maßnahmen mit folgenden Präventionszielen sind begünstigt
Primärprävention nach § 20 Absatz 1 SGB V
Bewegungsgewohnheiten
- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
- Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
- Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
- Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken
- Förderung des Nichtrauchens
- Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol/Reduzierung des Alkoholkonsums
Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V
Arbeitsbedingte körperliche Belastungen
- Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
- Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz
- Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
- Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
- Rauchfrei im Betrieb
- „Punktnüchternheit“ (null Promille am Arbeitsplatz) bei der Arbeit
Nachweis
Um sicherzustellen, dass die von Ihnen erbrachten Leistungen den gesetzlichen Anforderungen des SGB V entsprechen und die Steuerbefreiungsvorschrift gemäß § 3 Nr. 34 EStG angewendet werden darf, sollten Sie im Vorfeld Kontakt mit dem jeweiligen Betriebsberater einer Krankenversicherung aufnehmen. In jedem Fall sollten Sie sich vom Krankenversicherungsträger bzw. vom externen Dienstleister eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht nachgewiesen werden können, sind Ihre Aufwendungen sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.Mitgliedsbeiträge
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG können Sie regelmäßig nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge für Sportvereine bzw. Fitness-Clubs gewähren oder diese Beträge in vollem Umfang erstatten. Wenn es sich hingegen um eine Firmenmitgliedschaft handelt, bei der Sie als Arbeitgeber Vertragspartner sind und Ihren Arbeitnehmern kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen die Teilnahme an Fitness-Sport ermöglichen, handelt es sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen Sachbezug. Dieser Sachbezug kann steuerfrei sein, wenn die Summe der insgesamt gewährten geldwerten Vorteile in einem Kalendermonat den Betrag von 44 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt (vgl. Sachbezugsfreigrenze, § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG).Interesse des Arbeitgebers
Von den oben genannten Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung abgrenzen müssen Sie solche Aufwendungen, die Sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse leisten. Während Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung unmittelbar dem Arbeitnehmer zuzurechnen und daher als Arbeitslohn zu erfassen sind, gibt es Aufwendungen, die von Ihnen aus anderen besonders wichtigen betrieblichen Gründen geleistet werden. Bei diesen Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers muss stets sichergestellt sein, dass die Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund stehen und ggf. parallel laufende private Interessen der Arbeitnehmer deutlich überlagert werden. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei folgenden Maßnahmen um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und nicht um Arbeitslohn: Ein Arbeitgeber trägt die Kosten für- Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten (vgl. Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 30.9.2009, Az.: 15 K 2727/08 L)
- Impfungen seiner Belegschaft gegen den Schweinegrippenvirus
- besondere Schutzimpfungen seiner im Ausland tätigen Arbeitnehmer
- Schutzimpfungen seiner in besonders sensiblen Bereichen (z. B. in der Lebensmittelproduktion) tätigen Arbeitnehmer
Es ist unbeachtlich, ob die jeweiligen Maßnahmen unmittelbar im Betrieb oder an einem anderen externen Ort (z. B. in den Räumlichkeiten der Krankenversicherung oder eines externen Dienstleisters) durchgeführt werden.
Beispiel Mitgliedsbeitrag
Ein Arbeitgeber ermöglicht seinen Arbeitnehmern die verbilligte Teilnahme am Fitness-Training eines Sportstudios. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitgeber mit dem Betreiber einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers belaufen sich auf monatlich 60 €. Die Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber einen Eigenanteil in Höhe von 20 € erstatten.
Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 34 EStG kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung handelt. Daher handelt es sich um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach Abzug der Zuzahlungen der Arbeitnehmer vermindert sich der geldwerte Vorteil von monatlich 60 € um die Zuzahlung in Höhe von 20 € auf 40 €. Soweit der Arbeitnehmer keine weiteren Sachzuwendungen von seinem Arbeitgeber erhält, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, kommt die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 € monatlich zur Anwendung. Im Ergebnis verbleibt kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Quelle: LohnPraxis - Nr.1 - Januar 2010