Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass bei einer vorrübergehenden Auslandstätigkeit der Arbeitnehmer weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.

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Foto von Sebastian Herrmann

Der Arbeitgeber händigt den Ausdruck des Sozialversicherungsträgers seinem Mitarbeiter aus. Dieser Ausdruck ist gleichzeitig die Original-A1-Bescheinigung. Der Mitarbeiter muss diese Bescheinigung bei seiner Auslandsreise mitführen. Fraglich ist, ob bei kurzen Aufenthalten oder kurzfristigen Geschäftsreisen so eine Bescheinigung ebenfalls beantragt werden muss oder ob es nicht ausreicht, diese später bei Bedarf zu beantragen und nachzureichen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Frage untersucht. Im Juni 2019 hat es eine Handhabung für A1-Bescheinigung bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz veröffentlicht. Darin legt sich das BMAS fest, dass man bei nicht regelmäßigen, kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen und bei anderen sehr kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche auf einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung verzichten kann, da es nicht zweckmäßig ist.

Da aber die Handhabung nicht rechtsverbindlich ist und in jedem Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften relevant sind, sollten vor jedem Auslandsaufenthalt die Rechtslage oder die Praktiken des „Entsendestaates“ überprüft werden. Vielleicht bringt aber die Handhabung neue Impulse und Lösungsansätze und trägt zur Vereinheitlichung bei. (Quelle: Germany Trade & Invest, GTAI)

 

Mit freundlicher Genehmigung von BDAE: Leben und Arbeiten im Ausland Ausgabe 9/2019.