LAG Urt. v. 10.02.2010 – 13 Sa 59/09

group of people sitting beside rectangular wooden table with laptops
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(ArbG Mannheim Urt. v. 30.07.2009 – 15 Ca 278/08)

Ein verheirateter und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichteter Arbeitnehmer war bei dem beklagten Abfallentsorgungsunternehmen seit mehr als acht Jahren als Hofarbeiter beschäftigt. In einem Altpapiercontainer, der in einer Halle auf dem Betriebsgrundstück zur Entsorgung abgestellt worden war, fand der Mitarbeiter ein Kinderreisebett. Er nahm dieses an sich, ohne seinen Arbeitgeber zuvor um Erlaubnis zu fragen.

Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, einen Diebstahl begangen zu haben. Zudem wurde behauptet, ihn durch vorhergehende, einschlägige Abmahnung darauf hingewiesen zu haben, dass die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände ohne vorherige ausdrückliche Gestattung verboten sei. Der Mitarbeiter war der Auffassung, er habe keinen Diebstahl zu Lasten seines Arbeitgebers begangen. Jedenfalls überwiege im Rahmen der Interessenabwägung sein Bestandsschutzinteresse.

Die Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem ArbG Mannheim als auch vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg. Das LAG stellte fest, dass das Aneignen des Kinderreisebettes durch den Kläger an sich einen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Es führte aus, dass dabei auch zugunsten des Unternehmens unterstellt werden könne, dass der Mitarbeiter von dem Verbot der Mitnahme wusste und zuvor einschlägig abgemahnt worden war. Sowohl die außerordentliche, als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung erwiesen sich aber als unverhältnismäßig im engeren Sinne.

Die Arbeitsgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer als Hofarbeiter keine besondere Vertrauensstellung inne hatte, der bei Durchführung einer Interessenabwägung besonderes Gewicht zukommen könnte. Es gehe nur um die – wenn auch weisungswidrige – Aneignung einer Sache durch den Arbeitnehmer, die für das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Wert hat. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis 8 ½ Jahre und davon mindestens 7 Jahre störungsfrei bestanden habe. Auch die Unterhaltspflichten des Klägers und die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt seien zu Gunsten des Mitarbeiters zu berücksichtigen gewesen.

Fazit:

Der Sachverhalt erinnert an den so genannten „Maultaschen-Fall“. Dabei hatte eine Altenpflegerin ursprünglich für Bewohner des Pflegeheims vorgesehene, übrig gebliebene Maultaschen, die anderenfalls entsorgt worden wären, an sich genommen. Das ArbG Lörrach (4 Ca 248/09) erachtete die wegen dieser Pflichtverletzung ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Altenpflegerin trotz langer Beschäftigungsdauer zwar für gerechtfertigt.

Das Verfahren wurde aber zwischenzeitlich vor dem LAG Baden-Württemberg durch Vergleich beendet (9 Sa 75/09), nachdem das Berufungsgericht Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung kund tat. Mit dem „Kinderreisebett-Fall“, bestätigt das LAG die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Diebstahl geringwertiger Sachen. Zugleich stellt es aber fest, dass selbst bei Vorliegen eines die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB an sich rechtfertigenden „wichtigen Grundes“ eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers und dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers notwendig ist.

Dabei kommt insbesondere dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie der anstandslosen Beschäftigungsdauer besonderes Gewicht zu. Arbeitgeber können demnach keinesfalls davon ausgehen, dass die aufgrund eines Diebstahls geringwertiger Sachen ausgesprochene Kündigung immer wirksam ist.

Weitere Informationen: www.naegele.eu