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Die 10 Gebote zur Vermeidung
einer Managerhaftung lauten:


1 | Einhaltung der Gesetze und nicht zuletzt des GmbH-Gesetzes
2 | Einhaltung von Haftung und Geschäftsordnung
3 | Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages

4 | Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter
5 | Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft
6 | Kontrolle der Organisation
7 | Regelmäßige Kontrolle der Liquidität und
     Finanzlage der Gesellschaft

8 | Vermeidung übergroßer Risiken
9 | Vermeidung, mindestens aber Offenlegung, aller Konflikte zwischen
     den Interessen der GmbH und den Eigeninteressen des Geschäftsführers

10| sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidung

Haftungsbegründend kann bereits die Nichteinführung eines ausreichenden  Risikomanagementsystem sein oder die Nichtbeachtung interner Zuständigkeitsregeln. Abgesehen davon ist es haftungsrechtlich falsch, allein aus dem Vorliegen einer Pflichtverletzung auf eine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, zu schließen. Hinzu kommen müssen weitere Voraussetzungen, insbesondere die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden, der dem Anspruchsteller im Rechtssinne entstanden ist. Dies ist in der Praxis häufig die höchste Hürde.

Für Manager unangenehm: Selbst wenn eine Haftung gegeben ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass hieraus ein Anspruch auf Versicherungsschutz abgeleitet werden kann. Vielmehr sind noch die weiteren Voraussetzungen des Versicherungsvertrages zu prüfen.

Selbst wenn ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestünde, führt  dies nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers. Insbesondere kann der Versicherer die sich aus dem Versicherungsvertrag gegebenen Pflichten dadurch erfüllen, dass er berechtigte Ansprüche befriedigt oder unberechtigte Ansprüche abwehrt. Letzteres ist in der Praxis angesichts der Komplexität der D&O-Schadensfälle der Normalfall, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht und der Vielzahl der bestehenden Rechtsbeziehungen.

Versichert sind sowohl Ansprüche im Innen- wie auch Außenverhältnis:

  • Außenverhältnishaftung aus Ansprüchen,
    die Dritte gegen den Manager/Geschäftsführer erheben
     
  • Innenverhältnishaftung aus Ansprüchen,
    die das Unternehmen selbst gegen seine Manager erhebt

In Deutschland ist das Haftungsrecht der Organmitglieder juristischer Personen so angelegt, dass die Innenhaftung den Normalfall bildet. Grundsätzlich können sich geschädigte Dritte nur an die Gesellschaft selbst, nicht jedoch an deren Organmitglieder wenden. Es ist dann die ureigene Sache des Unternehmens, sich im Rahmen des Innenregresses bei einem Organmitglied schadlos zu halten, welches für eine Belastung mit Schadensersatzansprüchen verantwortlich ist; wobei mehrere verantwortliche Organmitglieder als Gesamtschuldner haften können.

Ein unmittelbarer Anspruch eines geschädigten Dritten wird sinnvollerweise nur dann unter den strengeren Voraussetzungen der  Delikthaftung oder  sonstiger Haftungstatbestände gewährt, wenn das Unternehmen selbst wegen einer Insolvenz oder verjährter Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht mehr belangt werden kann.

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Fotocredit:

(1) © Karl-Heinz Laube | www.pixelio.de
(2) © Gabi Eder | www.pixelio.de

Missverständnis in der medialen Berichterstattung

Berichte in der Presse über einen angeblich erheblichen Umfang nicht vertragsgemäßer Regulierung von D&O-Schadensfällen sind falsch. Derartige Berichte beruhen vor allem auf dem Missverständnis, dass ein unternehmerischer Fehlschlag automatisch zu einem Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den D&O-Versicherer führt.

Auch bei vielen Anspruchstellern ist immer wieder ein solches Missverständnis zu beobachten. Nicht jeder unternehmerische Fehlschlag begründet automatisch eine Pflichtverletzung im Rechtssinne. Dem Unternehmensleiter ist bei unternehmerischen  Entscheidungen zunächst grundsätzlich ein weiterer unternehmerischer Ermessensspielraum einzuräumen, der haftungsrechtlich nicht greifbar ist.

Maßgebend ist allein die sogenannte „Business Judgement Rule“, nach der ein Manager bei seiner unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen muss, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Grundlage angemessener Informationen bedeutet nach Meinung des BGHs häufig Hinzuziehung eines externen Rats, wie zum Beispiel eines Fachanwaltes aus dem jeweiligen Fachgebiet. Die Entscheidung, in einer bestimmten Weise zu handeln, muss allerdings frei von Sonderinteressen und sachfremden Einflüssen sein.

Gesetzlich nicht geregelt

Die D&O-Versicherung ist in Deutschland weder geregelt noch gesetzlich typisiert, und stellt eine freiwillige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dar. Diese wird üblicherweise, aber nicht notwendig von einer juristischen Person (Versicherungsnehmer) oder einem Unternehmen für ihre Organmitglieder (zu versichernde Personen) abgeschlossen; je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages sind auch Organmitglieder von Tochtergesellschaften eingeschlossen.

Die D&O-Versicherung hat eine Rechtsschutz- und eine Vermögensschadenhaftpflichtkomponente. Als drittes Element wäre ein Versicherungsschutz für Organmitglieder der versicherten Unternehmen möglich; um ein Haftungsrisiko als Organmitglied eines Drittunternehmens zu gewährleisten, in dem ein Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied als die versicherte Person auf Veranlassung und im Interesse des Versicherungsnehmers eine Aufgabe wahrnimmt.