BAG Urt. v. 12.03.2008 – 10 AZR 152/07

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Foto von Andrew Neel

(LAG Köln Urt. v. 16.01.2007 – 9 Sa 1011/06)

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Rechtsstreit forderte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Umsatzprämie. Die Voraussetzungen zum Erhalt der Prämie waren unstreitig erfüllt. Allerdings hatte es der Mitarbeiter versäumt, seinen Anspruch binnen der vertraglich vereinbarten dreimonatigen Frist nach Fälligkeit geltend zu machen. Er verlangte die Auszahlung erst im darauf folgenden Jahr. Die Vertragsparteien hatten eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart, die in ihrer ersten Stufe eine dreimonatige Frist vorsah, um die Ansprüche geltend zu machen. In der zweiten Stufe enthielt der Arbeitsvertrag eine einmonatige Frist für die spätere gerichtliche Inanspruchnahme. Dass die zweite Stufe der vereinbarten Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen die nach § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Mindestfrist von drei Monaten unwirksam war, war unstreitig. Der Kläger vertrat jedoch die Auffassung, dass die zweistufige Verfallsklausel insgesamt unwirksam sei. Er argumentierte damit, dass die zweite Stufe auf der ersten aufbaue und die Verfallsklausel folglich unteilbar sei. Zudem verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Begründung: Ob eine Klausel teilbar ist, wird mit dem so genannten „Blue-Pencil-Test“ ermittelt. Dabei wird der unwirksame Teil gedanklich mit einem „blauen Stift“ gestrichen. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Entscheidend ist dabei, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält, und ob der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Die dem BAG zur Prüfung vorgelegte zweistufige Verfallsklausel genügte diesen Anforderungen.

Fazit:

Das BAG hält an seiner Rechtsprechung fest, indem es formularmäßig vereinbarte Verfallsfristen zulässt. Hinsichtlich einer zweistufigen Ausschlussfrist stellt es klar, dass nicht jeder Verstoß zu einer Gesamtunwirksamkeit der Klausel führt und nicht jede teilunwirksame Verfallsklausel automatisch dem Arbeitnehmer zugute kommt. Die Risiken der Unwirksamkeit der Klausel haben demnach beide Vertragsparteien zu tragen.

In weiteren Entscheidungen zum Thema „Ausschlussfristen“ traf das BAG bereits folgende Feststellungen:

  • In Schlussbestimmungen und Schriftformklauseln geregelte Ausschlussfristen gelten nicht als Vertragsbestandteil.
  • An die Nichteinhaltung der Ausschlussfristen muss eine Rechtsfolge geknüpft sein, damit der Verfall der Ansprüche eintreten kann.
  • Ausschlussfristen müssen für beide Vertragsparteien gelten.
  • Pro Stufe muss eine Mindestausschlussfrist von drei Monaten vereinbart sein.
  • Bei einer zu kurz bemessenen Frist ist keine Klage zum Erhalt des Anspruches erforderlich.
  • Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, ist unwirksam.