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Damit greife das Bundesarbeitsministerium, das solche Wechsel per Rechtsverordnung bestätigen muss, in die garantierte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Richter haben daher den Rechtstreit einer Angestellten aus Sachsen zunächst ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Frau arbeitete seit dem Jahr 2008 als Teamleiterin im Bereich SGB II. Dort führte sie das so genannte gemeinsame Arbeitgeberserviceteam, das bei der Arbeitsagentur gemeldete Arbeitslose und Hartz IV-Empfänger an interessierte Arbeitgeber vermitteln sollte. Nachdem der betreffende Landkreis ab 1.1.2001 als kommunaler Träger zugelassen worden war, wurde der Angestellten mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den Landkreis übergehe. Das ist nach § 6c Absatz 1 Satz 1 SBG II möglich, wenn der betreffende Mitarbeiter bereits seit mindestens zwei Jahren Tätigkeiten im Bereich Hartz IV ausgeübt hat. Dagegen klagte die Frau

(Az.: 8 AZR 775/12).


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