man standing in front of group of men
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3. Die Entscheidung des EuGH

Am 12.06.2014 entschied der EuGH in der Rechtssache C-118/13 (Gülay Bollacke / K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG) zur Frage der Abgeltung von Urlaubsansprüchen eines verstorbenen Arbeitnehmers an die Erben. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet gehabt und diese Fragestellung dem EuGH zur Stellungnahme vorgelegt.

Der EuGH entschied nun, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dessen Tod untergeht. Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang klar, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Die EU- Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) sehe vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen habe und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe.

Der Gerichtshof betonte, dass der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen sei. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Der EuGH stellte auch fest, dass der Abgeltungsanspruch nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. 

4. Fazit

Wieder einmal Neues aus Luxemburg. Der EuGH “tanzt” vor, das BAG wird ihm zwangsläufig folgen und – wieder einmal – seine Rechtsprechung ändern müssen. Die Erfurter Linie lässt sich nicht länger aufrechterhalten. Seit 12.06.2014 ist also im Ergebnis nun klar: Wenn ein Arbeitnehmer stirbt und noch Urlaubsansprüche hat, die nicht genommen wurden oder verfallen sind, erbt dies der oder die Erben. Der Urlaubsanspruch wird als finanzieller Anspruch in Geld umgerechnet und muss den Erben ausbezahlt werden.

5. Praxistipp

Die Rechtsprechung des EuGH gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (4 Wochen bei 5-Tage-Woche). Sie gilt nicht für den übergesetzlichen Anteil, der freiwillig (vertraglich oder tarifvertraglich) zusätzlich gewährt wird. Wenn es sich um einen arbeitsvertraglichen Mehrurlaub handelt (also 20 Tage gesetzlich und 10 Tage Mehrurlaub), kann für den vertraglichen Mehrurlaub Abweichendes geregelt werden. Hier könnte vorgesehen werden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der vertragliche, übergesetzliche Mehrurlaub erlischt und nicht abzugelten ist. Es empfiehlt sich also auch hier, explizit detaillierte Regelungen zum Urlaub im Arbeitsvertrag zu treffen.

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1. Ausgangsfall

Die Klägerin war die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten, der vom 1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei der Firma K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG (K + K) beschäftigt war. Der Verstorbene war seit dem Jahr 2009 schwer erkrankt. In jenem Jahr war er acht Monate arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit bestand auch vom 11. Oktober 2010 bis zu seinem Tod.  Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Mann unstreitig Anspruch auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub. Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 machte die Klägerin gegenüber K + K Abgeltungsansprüche für diese nicht genommenen Urlaubstage geltend. K + K wies die Forderung mit der Begründung zurück, dass Zweifel daran bestünden, dass es sich um einen vererbbaren Anspruch handle. Das Arbeitsgericht wies die Klage der Ehefrau ab. Diese ging in Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm.

2. Bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 20.09.2011 (9 AZR 416/10) entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlösche, da dessen höchstpersönliche Leistungspflicht nicht mehr bestehe und alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergingen. Dies gelte auch für den Urlaubsanspruch, der sich deshalb nicht mehr in einen Abgeltungsanspruch umwandeln könne. Dieses Ergebnis entspreche dem von § 7 Abs. 4 BUrlG und Art. 7 Abs. 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie verfolgten Abgeltungszweck.