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Ermittlung der Höhe des Bonusanspruchs
bei Abhängigkeit von EBITDA

Die Arbeitsvertragsparteien sind an die, in einer Zielvereinbarung festgelegten Ziele und weiteren Zahlungsvoraussetzungen gebunden. Eine einseitige nachträgliche Änderung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Berechnungsmethode. Gibt es verschiedene gleichwertige Möglichkeiten zur Feststellung der vergütungsrelevanten Kennziffern (hier: EBITDA), kann dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung oder Einigungsstellenspruch die Bestimmung überlassen bleiben. Der Arbeitgeber hat die Leistungsbestimmung aber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu treffen. Hieran fehlt es, wenn er sich allein an konzerninternen Vorgaben orientiert und dabei erhebliche andere Faktoren wie die Handhabung in den Vorjahren unberücksichtigt lässt. Die, für die Höhe des Bonusanspruchs maßgebliche Leistungsbestimmung wird dann gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil getroffen.

BAG 11.12.2013 – 10 AZR 364/13

Folgen einer rückwirkenden Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

Hinsichtlich der rückwirkenden Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt wurden, entsprechend anzuwenden. Wird ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt, durch den ein früherer allgemeinverbindlicher Tarifvertrag geändert wird, müssen die Tarifgebundenen mit einer Rückbeziehung der Allgemeinverbindlicherklärung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rechnen.

BAG 13.11.2013 – 10 AZR 1058/12

Rechtsmissbrauch von § 14 Abs. 2 TzBfG führt zu unwirksamer Befristungsabrede

Nutzt der Arbeitgeberdie sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebenden Möglichkeiten für eine sachgrundlose Befristung rechtsmissbräuchlich aus, kann er sich nicht darauf berufen, dass ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

BAG 04.12.2013 – 7 AZR 290/12

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