Erstens könnte der Mitarbeiter geltend machen, dass der Wegfall seiner Aufgaben nicht dazu führt, dass ausgerechnet ihm gekündigt wird. Wenn es noch andere Verwaltungsmitarbeiter gibt, muss zwischen diesen eine Sozialauswahl durchgeführt werden. Einzelheiten hängen insbesondere von den Versetzungsklauseln der Arbeitnehmer ab. 

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Foto von Jesus Kiteque

Der Arbeitnehmer könnte also erfolgreich eine Kündigungsschutzklage gegen Sie führen. 

Zweitens könnte der Arbeitnehmer aber auch gegen den möglichen (Teil-)Betriebsübernehmer klagen und geltend machen, sein Arbeitsverhältnis sei auf diesen übergegangen. Damit hätte er dann Aussicht, wenn er zusammen mit den Technikern eine betriebliche Einheit gebildet haben sollte. Hier kommt es vorrangig auf eine quantitative Betrachtung an, klare Kriterien gibt es nicht.

Das alles ist aber auch für den Mitarbeiter schwierig, so dass es durchaus Erfolg haben könnte, sich von ihm bei einer Zahlung einer vertretbaren Abfindung zu trennen. Zur Ausgestaltung sollten Sie sich aber wegen des möglichen Betriebsübergangs anwaltlich beraten lassen.

RAin und FAin für Arbeitsrecht
Constanze Grosch
BMH Bräutigam und Partner, Berlin

Anfrage: “Wir sind eine Versorgungsgesellschaft und haben in den letzten vier Jahren für zwei kommunale Verbände Leistungen erbracht. Künftig werden wir im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Übertragung unsere Aufgaben den Verbänden selbst übergeben. Dabei soll unser technisches Personal von diesen weiterbeschäftigt werden. Nun hängt jedoch der Haussegen schief, weil einer unserer Verwaltungsmitarbeiter erfahren hat, dass es für ihn voraussichtlich keine Weiterbeschäftigung geben wird. Wir wissen, dass die Verbände in diesem Punkt keinen Bedarf haben. Unter welcher Maßgabe könnte der Mitarbeiter allerdings mit Erfolg klagen?”
Frage anonym gestellt