

Der Fall
Nach der Wahl vereinbarten Unternehmen und Betriebsrat, dass der Beschäftigte täglich für dreieinhalb Stunden für Betriebsratstätigkeiten von der Arbeit befreit wird. Gleichzeitig wurde sein Arbeitsbeginn einvernehmlich auf 6 Uhr verschoben, damit er für die Mitarbeiter besser erreichbar ist. Da seine Tätigkeit jetzt nicht mehr in der Nacht liegt, strich ihm das Unternehmen die gängige Nachtzulage.
Der Erfolg
Dagegen klagte der Mann erfolgreich. Die Richter sprachen ihm für die Zeit von vier bis sechs Uhr die entgangenen Zuschläge zu und begründeten das im Wesentlichen mit § 37 Absatz 4 des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als der Lohn vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (Az.: 12 Sa 682/13).
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Quelle: Lohnpraxis 3/2014
Fotocredit: © H. D. Volz | www.pixelio.de
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