hallway between glass-panel doors
Foto von Nastuh Abootalebi

Als dem Mann am 30.6.2012 gekündigt wurde, hatte er für  jenes Jahr noch keinen Urlaub genommen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, die Urlaubsansprüche abzugelten. Der Urlaub sei erloschen, da das Unternehmen Anfang des Jahres wegen Betriebsferien acht Arbeitstage geschlossen war. Der Mitarbeiter sei informiert gewesen, dass er in dieser Zeit zuhause bleiben kann. Das sahen die Richter anders. Der Arbeitgeber müsse im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er dem Mitarbeiter Urlaub gewährt hat.

„Bleib zuhause“

Nicht ausreichend sei, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten lediglich mitteilt, er könne zu einer bestimmten Zeit zuhause bleiben. Nach Ansicht des Gerichts können Arbeitgeber zwar grundsätzlich Betriebsferien anordnen. Der Arbeitnehmer müsse dies jedoch erkennen können, um gegebenenfalls einen anderen Urlaubsantrag stellen zu können. Der Außendienstler hatte in den Betriebsferien seinen Angaben zufolge gearbeitet, weil er keine Anweisung erhalten hatte, Urlaub zu nehmen (Az.: 7 Sa 540/13).

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Fotocredit: Tim Reckmann | www.pixelio.de
Quelle: LohnPraxis | Ausgabe März 2015 | www.lohnpraxis.de