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Foto von Samantha Gades

Der Arbeitgeber berief sich auf die Sonderurlaubsverordnung. Diese besagt, dass Anrecht auf Sonderurlaub nur bei verheiraten Paaren oder Paaren in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft besteht.

Besonderer Schutz

Dagegen klagte der Beamte und machte eine Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft geltend (Az.: VG 7 K 158.12). Das sah das Gericht zwar nicht so, gab dem Kläger im Ergebnis aber dennoch Recht. Es bestätigte, dass sich der Kläger nicht auf die Vorschriften berufen kann, die für Eheleute bzw. Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten. Dem steht auch Art. 6 Absatz 1 GG nicht entgegen, der die Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellt. Beides ist vom Gesetzgeber als lebenslange Gemeinschaft mit gegenseitigen Beistandspflichten ausgestaltet worden. Diese Pflichten bestehen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar nicht. Demgegenüber ist es jedoch nicht ausgeschlossen, die Geburt eines nichtehelichen Kindes als einen anderen wichtigen persönlichen Grund im Rahmen der Verordnung aufzufassen. Daher kann der Kläger verlangen, dass der Arbeitgeber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals über seinen Antrag neu entscheidet.

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Fotocredit: © Helene Souza | www.pixelio.de
Quelle: LohnPraxis | Ausgabe Mai 2014 | www.lohn-praxis.net