Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

people sitting near brown wooden coffee table
Foto von Jessica Sysengrath

Hier treffen zwei schwierige Themen zusammen:

> Zum einen wollen Sie Ihren Mitarbeiter wegen eines außerdienstlichen Verhaltens abmahnen. Dafür bedarf es nach dem BAG einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses, die z. B. durch eine Rufschädigung ihres Unternehmens hervorgerufen werden kann. Bei der erforderlichen näheren Prüfung ist aber auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

> Zum anderen wollen Sie ein Verhalten sanktionieren, das sich im Bereich eines sozialen Netzwerks ereignet hat. Ob der Arbeitgeber dafür ein Sanktionsrecht hat, ist von der Rechtsprechung bisher weitgehend ungeklärt. Problematisch hieran ist, dass die Recherche des Unternehmens auf Facebook eine unzulässige Datenerhebung sein könnte. Die Novellierung des BDSG sieht für die Bewerbungsphase ausdrücklich vor, dass Daten aus sozialen Netzwerken nicht erhoben werden dürfen. Diese Wertung muss man wohl auf das laufende Arbeitsverhältnis übertragen. Wir raten daher im Ergebnis von einer Abmahnung ab. Vielleicht nehmen Sie diesen Vorfall aber zum Anlass, um über die Einführung von Social-Media-Richtlinien zu beraten.

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