Eine sachgrundlose Befristung allein aufgrund des Alters des Arbeitnehmers stellt einen Verstoß gegen das AGG dar. Die ursprünglich im BeschFG bzw. TzBfG vorgesehene Möglichkeit, ab dem (60. / 58. und zuletzt:) 52. Lebensjahr sachgrundlos zu befristen, verstieß daher gegen Europäisches Recht; hierauf gestützte Befristungen waren unwirksam.

Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber reagiert und das TzBfG seit dem 01.05.2007 entsprechend geändert (s. § 14 Abs. 3 TzBfG). Voraussetzung ist jetzt neben dem Alter, dass der Arbeitnehmer – kurz zusammengefasst, zu den Einzelheiten s. den Gesetzestext – zuvor arbeitslos war. Es darf dann für eine Gesamtdauer von max. 5 Jahre befristet werden; die Anzahl der Befristungsverlängerungen ist unbeschränkt.

Ob die Norm in dieser Form einer erneuten Überprüfung durch die Gerichtsbarkeit standhalten wird, ist zwar noch offen. Die Chancen sind im Verhältnis zur Fassung der alten Vorschrift allerdings deutlich erhöht. Wir raten daher dazu, die Norm zu nutzen.

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Foto von Nastuh Abootalebi