Der BGH hat in seinem Urteil vom 4. März 2004 (I ZR 221/01) den Grundsatz aufgestellt, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz angerufen wird, sofern der Anruf zur ersten Kontaktaufnahme dient und der Arbeitnehmer lediglich nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese ihm dann kurz beschrieben wird.

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Foto von Damian Patkowski

Daraus folgt, dass Sie kurze Anrufe von Headhuntern bei Ihren Mitarbeitern am Arbeitsplatz hinnehmen müssen. Erst wenn die Telefongespräche über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehen, beispielsweise wenn trotz Desinteresse des Mitarbeiters ausgedehnte Stellenbeschreibungen gegeben werden, wenn Sie als Arbeitgeber herabgewürdigt werden oder wenn Ihre Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet werden, ist die Grenze des Zumutbaren überschritten. Diese Grenze ist mitunter jedoch schwer zu bestimmen, so dass die Erfolgsaussichten einer Unterlassungsklage sehr stark vom konkreten Einzelfall abhängen werden.

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