Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

two woman sitting by the window laughing
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Da es die Möglichkeit gibt, sich auszustempeln, gilt offensichtlich Gleitzeit. Die Antwort auf Ihre Frage muss daher die Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung, Weisung, Arbeitsvertrag) beachten. Pauschal lässt sich daher nur sagen, dass der Arbeitgeber nur in Extremfällen sein Recht verliert, die Pausenzeiten festzulegen (Achtung: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, § 87 Abs. 1 Nr.1, 2 BetrVG).

Wie bei jeder Weisung muss auch diese frei von Willkür sein. Dies wäre wohl hier der Fall, wenn es darum geht, den „Betriebsfrieden“ zu schützen, wobei diese Information recht vage ist. Bei genauerer Untersuchung der Situation würde sich ggf. auch noch eine bessere Lösung finden als das restriktive Pausenverbot. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht während der Pause nicht. Das ist aber bei allen Pausen so und begründet kein Sonderrecht, gerade diese Pausen zu verbieten.

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