Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Foto von Valeriy Khan

§ 5 BUrlG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet; in diesem Fall besteht ein Vollurlaubsanspruch. Die Vorschrift kann in Tarifverträgen abbedungen werden, z. B. in der Weise, dass auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der Urlaubsanspruch anteilig zu verringern ist.

Die abweichende tarifliche Regelung ist durch § 3 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG allerdings begrenzt. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen/20 Arbeitstagen muss nach erfüllter Wartezeit bei Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres erreicht werden (BAG, Urt. v. 24.10.2000 – 9 AZR 610/99, NZA 2001, S. 663). So kann im konkreten Fall der Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen auf 9/12 verkürzt werden = 23 Arbeitstage. Demnach hat der Mitarbeiter noch Anspruch auf weitere fünf Urlaubstage bzw. deren Abgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

[Anm.: Bei der Beantwortung der Frage haben wir nicht geprüft, ob die Tarifbindung gegeben ist und der Tarifvertrag eine entsprechende Zwölftelungsregelung enthält.]

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