Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Foto von Andrea Natali

Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht direkt auf den Verlust eines Auftrages gestützt werden. Es muss in einem solchen Fall die Prognose hinzukommen, dass der dadurch bedingte Umsatzeinbruch zumindest mittelfristig bestehen bleiben wird. Die bloße Hoffnung auf eine sich wiederbelebende Konjunktur steht einer solchen Prognose nicht entgegen; wenn aber die berechtigte Aussicht auf einen alsbaldigen neuen Auftrag besteht, muss der Arbeitgeber mit Kündigungen erst einmal warten. Genaue Fristen gibt es hier leider nicht.

Handelt es sich hingegen nur um eine übliche Schwankung bei Auslastung und Profitabilität eines Unternehmens, muss der Arbeitgeber dies grundsätzlich hinnehmen, denn er trägt das unternehmerische Risiko, das er nicht auf die Arbeitnehmer abschieben darf. Andererseits kann ein Arbeitgeber stets zu der Erkenntnis gelangen, dass die bei ihm erbrachte Arbeit auch von weniger Arbeitnehmern geleistet werden kann. Er muss dann allerdings nachweisen können, dass dies auch zutrifft und nicht zu einer übermäßigen Belastung der verbleibenden Mitarbeiter (Stichwort: Überstunden) führt.

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