Leiharbeitnehmer zählen mit

person using laptop
Foto von NordWood Themes

Die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder richtet sich danach, wieviel Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer sind insoweit zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand gehören. Insoweit ist sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Rückbetrachtung vorzunehmen.

BAG 02.08.2017 – 7 ABR 51/15

 

Keine Abweichung von vereinbartem Zeugnistext zulässig

Haben sich die Arbeitsvertragsparteien in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich auf einen expliziten Text für ein Zeugnis geeinigt, muss der Arbeitgeber diesen wortwörtlich ausfertigen. Eine Abweichung (hier: hinsichtlich der Zeitform) ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vereinbarung droht ihm ein Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft.

LAG Schleswig-Holstein 25.07.2017 – 1 Ta 78/17

 

Keine zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbotes bei der sachgrundlosen Befristung

Nach dem LAG Baden-Württemberg (zuletzt: 3 Sa 8/16 vom 11.08.2016) steht nunmehr auch das LAG Niedersachsen (in Abweichung zur aktuellen Auffassung des BAG) auf dem Standpunkt, dass eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Mitarbeiter schon länger als drei Jahre nicht mehr für denselben Arbeitgeber tätig war.

LAG Niedersachsen 20.07.2017 – 6 Sa 1125/16 / LAG Niedersachsen 23.05.2017 – 9 Sa 1304/16

 

Vorsicht bei Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters

Verlangt ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, muss ihn der Arbeitgeber bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dem entgegenstehen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch ist (nur) auf einen finanziellen Ausgleich gerichtet. Insoweit ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn seine Arbeitszeit entsprechend aufgestockt wurden wäre.

BAG 18.07.2017 – 9 AZR 259/16

 

Rechtsmissbrauch bei Sachgrundbefristung revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar

Für die Frage, ob für eine Befristung (noch) ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt, sind primär die Tatsachengerichte zuständig. Das Bundesarbeitsgericht kann deren Würdigung nur noch dahingehend prüfen, ob die Vorinstanz die richtigen Anforderungen für einen Rechtsmissbrauch zu Grunde gelegt hat, ob alle entscheidenden Umstände widerspruchsfrei einbezogen wurden und ob die Bewertung der Gesamtumstände mit den getroffenen tatsächlichen Feststellungen vereinbar ist.

BAG 17.05.2017 – 7 AZR 420/15

Honorarhöhe als Indiz für Selbstständigkeit

Für die Frage, ob die Erbringung von Diensten im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder als Scheinselbstständiger mit dem Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers erfolgt, kann auch die Höhe des vereinbarten Honorars als eines der Bewertungskriterien herangezogen werden. Insbesondere ist dieses dann als Indiz für eine Selbstständigkeit anzusehen, wenn es signifikant über der Vergütung liegt, die ein vergleichbar eingesetzter sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhalten würde und daher eine Eigenversorgung zulässt. Hinzukommen muss aber in jeden Fall, dass die Erbringung der Dienste weisungsfrei erfolgt.

BSG 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R