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BAG Urt. v. 13.04.2010 – 9 AZR 113/09

(LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 24.11.2008 – 2 Sa 1462/08)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag wurde mit einer Vertriebsbeauftragten die Überlassung des – auch zur privaten Nutzung bestimmten – Firmenwagens geregelt. Dabei wurde ein Widerrufsvorbehalt vereinbart. Danach war das Unternehmen berechtigt, die Überlassung des Fahrzeuges „aus wirtschaftlichen Gründen“ zu widerrufen. Im Rahmen des von der Mitarbeiterin gestellten Antrags auf Überlassung des Geschäftswagens im Februar 2005, prognostizierte sie eine Fahrleistung von 28.360 km bei 130 Reisetagen pro Jahr. In einem weiteren Antrag vom Mai 2005 korrigierte sie diese Angabe auf eine Fahrleistung von 49.500 km bei 166 Reisetagen pro Jahr.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 widerrief das Unternehmen die Überlassung des Dienstwagens mit der Begründung, die Kriterien der Wirtschaftlichkeit seien nicht erfüllt. Es verlangte von der Mitarbeiterin, das Fahrzeug zurückzugeben. Die Mitarbeiterin setzte sich hiergegen zur Wehr. In einer Klage forderte sie, dass ihr der Firmenwagen weiter zu Verfügung gestellt werden sollte und verlangte Schadensersatz im Umfang des monatlichen geldwerten Vorteils.

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Arbeitnehmerin in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 (54 Ca 2912/08) Recht. Insbesondere stellte es fest, dass es sich bei dem vereinbarten Widerrufsvorbehalt um eine abweichende Regelung im Sinne von § 307 BGB handeln würde, die nach § 308 Nr. 4 BGB unzumutbar ist.

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied anders. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Widerrufsvorbehalt mit der weiteren Umschreibung „aus wirtschaftlichen Gründen“ hinreichend konkretisiert sei und deshalb nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstoße. Zudem sei die Vereinbarung des Widerrufs auch unter grundsätzlichen Gesichtspunkten zumutbar im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB. Ergänzend führte es aus, dass der Entzug der Nutzung des PKW deutlich weniger als 25 Prozent des regelmäßigen Verdienstes der Mitarbeiterin betreffe, weshalb der Vertragsinhaltsschutz des § 2 KSchG dem Widerruf nicht entgegenstehe.

Das BAG bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr ging es mit dem erstinstanzlichen Gericht konform und stellte fest, dass eine Klausel, nach der eine Leistung „aus wirtschaftlichen Gründen“ widerrufen werden kann, gegen § 308 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB verstoße, weil sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteilige. Der Arbeitnehmer könne nicht erkennen, wann der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansieht. Der Verbraucherschutz gebiete es aber, dass der Arbeitnehmer erkennen könne, was auf ihn zukomme, um sich darauf einzustellen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern.

Mit den vorstehenden Anmerkungen verwies das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Berlin-Brandenburg zurück, damit dieses prüfen kann, ob es möglicherweise eine entsprechende Regelung zur Rückforderung des Dienstwagens in einer Betriebsvereinbarung gibt, die nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegt.

Fazit:

Im Ergebnis empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, bei der Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts für die Überlassung eines auch privat genutzten Dienstwagens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gründe für den Widerruf genau zu bezeichnen. Die beispielsweise wirtschaftlichkeits-, leistungs- oder verhaltensbezogenen Gründe sind nach dem Grad der Störung – wie ein negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, einem Gewinn unterhalb eines gewissen Betrages, unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers oder schwerwiegende Pflichtverletzungen – präzise zu bestimmen. Nur so kann der Arbeitnehmer dem Widerrufsvorbehalt entnehmen, in welchem Fall er seinen Geschäftswagen herauszugeben hat.

Weitere Informationen: www.naegele.eu