Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht auf die Betriebsratsdateien zugreifen darf und dem Betriebsrat keine Einsicht in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zusteht.

In zwei Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befinden, zugreifen darf (4 TaBV 11/12) und ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verlangen kann (4 TaBV 87/11). Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen.

Vor dem LArbG Düsseldorf – wie auch vor dem ArbG Wesel – hatten die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Arbeitgeber das Recht nicht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwalte seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt sei. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken komme es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehle das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat wisse, dass es bei seinem Laufwerk eine "undichte Stelle" gebe. Es obliege dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.



Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 07.03.2012, 4 TaBV 11/12, 4 TaBV 87/11
Vorinstanzen: ArbG Wesel, Beschl. v. 15.09.2011 - 5 BV 14/11 und Beschl. v. 17.09.2011 - 5 BV 17/11

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