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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg

Einige Unterstützungskassen haben sich allerdings geweigert, die sensiblen Daten ihrer Kunden herauszugeben und sich gegen das Vorgehen des PSV zur Wehr gesetzt.

Mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2009 (Az.: 9 K 24/07, BetrAV 2009, S. 766 ff.) liegt nun die erste gerichtliche Entscheidung zu dieser Streitfrage vor: Das Verwaltungsgericht hat das Vorgehen des PSV bestätigt und die Verpflichtung externer Unterstützungskassen zur Preisgabe ihrer Trägerunternehmen bejaht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg besitzt der PSV auch die Befugnis zum Vorgehen gegenüber externen Versorgungsträgern via Verwaltungsakt, da sich § 11 Abs. 1 S. 2 BetrAVG im Wege der Gesetzesauslegung eine entsprechende Kompetenz des PSV entnehmen lasse.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Berufung im Rahmen des Urteils nicht zugelassen. Jedoch ist derzeit ein Nichtzulassungsverfahren anhängig.

Rechtliche Bewertung

Vor dem Hintergrund der negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise überrascht das (ergebnisorientierte) Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht. Schließlich ist der Beitragssatz für das Jahr 2009 im Verhältnis zum Vorjahr exorbitant angestiegen. Es besteht daher offensichtlich das praktische Bestreben, das Beitragsvolumen auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Gleichwohl überzeugt das Urteil in rechtlicher Hinsicht nicht, denn unseres Erachtens kann dem BetrAVG eine Ermächtigungsgrundlage für das Vorgehen des PSV nicht entnommen werden.

Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des PSV bestehen nach unserer Rechtsansicht bereits deshalb, weil sich der PSV – der selbst eine juristische Person des Privatrechts ist – anmaßt, wie eine Behörde durch den Erlass von Verwaltungsakten zu handeln. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass im Falle eines Vorgehens gegenüber einem externen Versorgungsträger, der selbst außerhalb des hoheitlichen Beitragsverhältnisses steht, wegen der besonderen Qualität eines solchen Eingriffs stets eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsakten zu fordern ist.

Zudem hat das Verwaltungsgericht unseres Erachtens übersehen, dass § 11 Abs. 1 S. 2 BetrAVG schon keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Auskunftsbescheiden ist. Denn § 11 Abs. 1 S. 2 BetrAVG regelt lediglich eine – ergänzende – Auskunftspflicht in Bezug auf Einzelheiten der Durchführung der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Mit der Ermittlung einer bestehenden Beitragspflicht setzt sich dagegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auseinander, der sich an den beitragspflichtigen Arbeitgeber selbst richtet. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch andere Rechtspersönlichkeiten zur Mitteilung einer bestehenden Beitragspflicht verpflichtet sein sollen, hätte er den Adressatenkreis von § 11 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechend weiter gefasst. Denn dort, wo der Gesetzgeber Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung beitragspflichtiger Arbeitgeber regeln wollte, hat er dies explizit – wie bspw. in § 11 Abs. 6 und Abs. 8 S. 1 BetrAVG – zum Ausdruck gebracht.

Weiteren rechtlichen Bedenken begegnet das Vorgehen des PSV im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine etwaige Auskunftspflicht der Unterstützungskassen stünde nämlich neben derjenigen von Kammern, Verbänden und Finanzämtern, die gemäß § 11 Abs. 6 und Abs. 8 BetrAVG gesetzlich verpflichtet sind, bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitgeber Amtshilfe zu leisten. Eine vorrangige Verpflichtung der Unterstützungskassen ist daher nach unserer Rechtsansicht weder notwendig noch angemessen. Denn während die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Institutionen dem Ersuchen des PSV problemlos nachkommen könnten, wäre eine Informationserteilung für die Unterstützungskassen aufgrund der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf deren Geschäftsbeziehungen mit erheblichen Nachteilen verbunden.

Das Vorgehen des PSV begegnet zudem datenschutzrechtlichen Bedenken. Da § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG – wie bereits dargestellt – nach unserer Rechtsauffassung die Unterstützungskassen nicht zur Weitergabe von personenbezogenen Daten im Hinblick auf ihre Trägerunternehmen ermächtigt, würde den Unterstützungskassen bei Weitergabe der geforderten Informationen sogar ein Bußgeld nach §§ 43, 44 BDSG drohen.

Auf Grundlage der derzeitigen Gesetzeslage ist der PSV daher nach unserer Rechtsauffassung nicht dazu berechtigt, Unterstützungskassen durch Verwaltungsakt dazu zu verpflichten, die Namen ihrer Trägerunternehmen gegen deren Willen zu offenbaren.

Fazit

Sollte der PSV mit seinem Vorgehen Erfolg haben, müssten Arbeitgeber, die ihrer Erstanmeldungspflicht bislang nicht nachgekommen sind, unter Umständen mit empfindlichen Konsequenzen rechnen: Zum einen würden auf sie Nachzahlungsverpflichtungen (nebst Säumniszuschlägen) in nicht unerheblicher Höhe zukommen; zum anderen laufen sie Gefahr, gem. § 12 BetrAVG einem Ordnungswidrigkeitenverfahren unterzogen zu werden. Der weitere Gang des Verfahrens bleibt daher abzuwarten.