Tarifvertrag

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Foto von The Climate Reality Project

Neben dem normalen Lohn fallen in dieser Zeit auch Zuschläge aus, die der Arbeitgeber hätte zahlen müssen, wäre die Arbeit nicht ausgefallen. Der Fortzahlungsanspruch ergibt sich für die Feiertage und Krankheit aus den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§§ 2 und 9 EFZG). Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Entgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, hat dieser einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns bis zur Dauer von sechs Wochen. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter können über eine tarifvertragliche Regelung die Vorschriften des EFZG zu Gunsten des Mitarbeiters außer Kraft setzen.


Bundesurlaubsgesetz

Der Urlaubslohn errechnet sich aus den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 1 und 11 BUrlG). Nach diesen Vorschriften hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Von den Regelungen des BUrlG dürfen Arbeitgeber keine abweichende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter treffen. Die gesetzlichen Bestimmungen stehen über jeder anderen Vereinbarung, wie beispielsweise einem Arbeits- und Tarifvertrag.


Entstehungsprinzip

Allerdings werden die SFN-Zuschläge beitragspflichtig, weil ja während des Urlaubs nicht gearbeitet wurde. In der Sozialversicherung gilt bei der Berechnung von Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip (§ 22 SGB IV). Danach sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen, auf das der Angestellte einen Rechtsanspruch hat, unabhängig, ob der Lohn gezahlt wurde oder nicht. Bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger können Sozialversicherungsbeiträge aus einem „Phantomlohn“ im Rahmen der Verjährung für maximal vier Kalenderjahre nachgefordert werden. In größeren Betrieben mit vielen Zuschlägen und Mitarbeitern kann die Nachforderungssumme schon einmal im sechsstelligen Bereich liegen. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur für die letzten drei Monate vor der Betriebsprüfung vom Mitarbeiter einfordern kann (§ 28g SGB IV).

Überprüfung

Gewähren Sie ihren Mitarbeitern lohnsteuer- und beitragsfreie SFN-Zuschläge, muss sichergestellt sein, dass diese in die Berechnung des Feiertags-, Krankheits- oder Urlaubslohn einfließen. Der Urlaubslohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Erholungsurlaubs. Überstundenvergütungen sind bei der Berechnung des durchschnittlichen Verdienstes nicht zu berücksichtigen.

Der Krankenlohn errechnet sich aus dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge müssen immer in den Feiertags-, Krankheits- oder Arbeitslohn einberechnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Grundlage (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung) die Zuschläge zu zahlen sind.


Arbeitsrecht

Beachten sollten Sie auch, dass nicht nur die Sozialversicherungsträger aus diesem Phantomlohn Beiträge nachfordern können. Auch die Mitarbeiter haben bei ausgefallener Arbeit an Feiertagen, bei Krankheit oder im Urlaub arbeitsrechtlich einen Anspruch auf diese Zuschläge. Auch seitens der Mitarbeiter könnten demnach nicht unerhebliche Forderungen auf den Arbeitgeber zukommen.


Minijobber


Gewährt ein Arbeitgeber auch einem geringfügig entlohnten Beschäftigten steuerbegünstigte SFN-Zuschläge, so stellen diese in der Sozialversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Für Minijobber bedeutet das, dass diese lohnsteuer- und beitragsfreien Zuschläge bei der Prüfung der monatlichen 450-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen sind. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt entsteht dann, wenn der Grundlohn, aus dem sich die Zuschläge errechnen, zu hoch ist oder wenn sie während der Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen sowie während eines Urlaubs für tatsächlich nicht geleistete Arbeit gezahlt werden. SFN-Zuschläge sind lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt werden. 

Ohne Arbeitsleistung

Lohnsteuer- und beitragsfreie SFN-Zuschläge können Sie nur für die Arbeitsstunden gewähren, in denen tatsächlich gearbeitet wurde. Werden diese Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung gewährt, etwa während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder wegen einer Entgeltfortzahlung während Krankheit, sind diese lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Liegt keine tatsächliche Arbeitsleistung vor, kann das bei einem 450-Euro-Job zu einem Statuswechsel führen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob weiterhin ein Minijob vorliegt. Nach den geltenden Bestimmungen darf die 450-Euro-Grenze bis zu dreimal in einem Zeitjahr unvorhergesehen überschritten werden. Wird sie öfter überschritten, besteht Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.


Praxishinweis

Beachten Sie, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit auch während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG lohnsteuer- und beitragsfrei bleiben.


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Foto: I-vista | pixelio.de
Quelle: LohnPraxis Mai - 2015 | Anm. d. R.: Das Magazin wurde inzwischen eingestellt. 

Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) lohnsteuer- und beitragsfrei, wenn sie neben dem Grundlohn gezahlt werden. Beitragspflichtig werden diese Zuschläge erst dann, wenn die Arbeit an Feiertagen, bei Krankheit und im Urlaub ausfällt. Seit einiger Zeit fordern die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge Sozialversicherungsbeiträge nach, wenn an Feiertagen, bei Krankheit oder im Urlaub nicht gearbeitet wurde. Das trifft vor allem auf Unternehmen im Taxi- aber auch im Hotel- und Gaststättengewerbe zu. Nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften haben Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf diese Zuschläge, wenn die Arbeit, wie an Feiertagen, bei Krankheit oder Urlaub, ausgefallen ist. Das Gehalt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu errechnen. Das bedeutet, der Mitarbeiter ist so zu vergüten, als hätte er an diesen ausgefallenen Tagen wirklich gearbeitet.