Zunächst kann unterschieden werden, dass die A1-Bescheinigung dazu dient, den Verbleib in der heimatlichen Sozialversicherung zu bestätigen. Die S1-Beschneinigung hingegen regelt den Zugriff auf Gesundheitsleistung in einem Land der EU, während man in einem anderen Mitgliedstaat der EU versichert ist.
Um innerhalb der Europäischen Union das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen sowohl im Heimat- als auch im Beschäftigungsland zu vermeiden und die Möglichkeit zu haben, im Heimatsystem zu bleiben, gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit können unter Umständen auch für Personen gelten, die in einem deutschen Beschäftigungsverhältnis sind, aber für den Auftraggeber im Ausland arbeiten. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige. In diesen Fällen kann die A1-Bescheinigung unter anderem bei der Krankenkasse beantragt werden.
A1-Bescheinigung ist nur eine Bestätigung
Die Voraussetzungen für das Ausstellen der A1-Bescheinigung werden von der jeweiligen Stelle geprüft. Die A1-Bescheinigung ist gewissermaßen die Bestätigung der Erfüllung aller Voraussetzungen. Praktisch gesehen gilt, dass ein Mitarbeiter in einem anderen EU-Mitgliedstaat für seinen deutschen Arbeitgeber tätig sein darf und weiter in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung des Heimatlandes verbleibt. Dies ist allerdings für maximal 24 Monate möglich. Übrigens gilt diese Vorschrift nicht nur für langfristige Entsendungen, sondern auch für Geschäftsreisen.
Die S1-Bescheinigung wird grundsätzlich für Wohnortsfälle ausgestellt und sichert den Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Wohnortsfall bedeutet, dass der Mitarbeiter in einem Land arbeitet und dort in der Sozialversicherung abgesichert wird, aber gewöhnlich in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnt. Damit ein Expat alle erforderlichen Gesundheitsleistungen erhält, wenn er seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hat, muss die S1-Bescheinigung beantragt werden.
Man muss aber wissen, dass die Versicherungspflicht im Inland nicht automatisch zu einem Anspruch auf Leistung im Ausland gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland führt. Als Arbeitnehmer geht man zwar mit der S1-Bescheinigung zum Arzt und lässt sich behandeln, muss aber die Behandlungskosten zunächst selbst zahlen. Die Rechnung reicht man dann beim Arbeitgeber ein, der einem die Kosten in der Regel auch erstattet. Dieser versucht dann das Geld von der eigenen Krankenkasse zurück zu bekommen – nicht immer mit Erfolg. Denn die gesetzlichen Versicherer zahlen nicht immer 100 Prozent des Rechnungsbetrags zurück. Die Gründe dafür sind komplex und vielfältig. Darauf möchte ich jetzt nicht genauer eingehen.
Alternative: private Auslandskrankenversicherung
Statt der A1- bzw. S1-Bescheinigung gibt es auch die Möglichkeit, für langfristige Auslandseinsätze von Mitarbeitern eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Personen mit einer privaten Krankenversicherung können ihre Versicherung auf Anwartschaft beziehungsweise in der Privaten Krankenversicherung auf kleine oder große Anwartschaft stellen und sparen somit Beiträge. Als Ersatz für die gesetzliche oder private Versicherung dient eine Auslandskrankenversicherung, die in der Regel keine Altersrückstellung aufbauen muss und deutlich günstiger ist.
Wollen Unternehmen unbedingt die S1-Bescheinigung für Ihre Mitarbeiter nutzen, so sollten sie zumindest eine Restkostenversicherung abschließen, um nicht auf Differenzbeträgen sitzen zu bleiben.
Mit freundlicher Genehmigung von BDAE: Leben und Arbeiten im Ausland Ausgabe 4/2019.