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Gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht
auch bei unbezahltem Sonderurlaub

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von jährlich mindestens 24 Werktagen erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Eine Kürzung des Urlaubsanspruches im Falle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen (Ausnahme: Elternzeit, Wehrdienst). Folglich ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruches insbesondere auch bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit (§§ 3 f. PflegeZG) nicht berechtigt.

BAG 06.05.2014 – 9 AZR 678/12

 

Umstrukturierung kein wichtiger Grund für Abberufung eines Vorstandes

Nach § 84 Abs. 3 AktG muss für die Abberufung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft ein wichtiger Grund vorliegen. Allein eine geplante Umstrukturierung der Geschäftsfelder bzw. eine beabsichtigte Verschlankung des Vorstandes reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist, dass die Fortführung des Vorstandsamtes für die AG schwere wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, die ihr aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sind.

LG Frankfurt/Main 22.04.2014 – 3-05 O 8/14

 

Keine Anpassung der Betriebsrente bei negativer Wirtschaftslage

Unternehmen sind berechtigt, die in § 16 BetrAVG vorgesehene Anpassung der Betriebsrente zu versagen, wenn hierdurch ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird und die Anpassung zu einer übermäßigen Belastung führen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn es dem Unternehmen nicht möglich ist, den Teuerungsausgleich bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

BAG 15.04.2014 – 3 AZR 51/12

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