Datenschutzrechtlich unzulässig ist grundsätzlich jede verdeckte Überwachung der Arbeitnehmer. Diese greift zu tief in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ein. Auch eine für die Beschäftigten erkennbare Überwachung unterliegt Einschränkungen; diese muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet zunächst, dass ununterbrochene Überwachungen nicht zulässig sind. Im Übrigen richtet sich die Verhältnismäßigkeit nach der Zweck-Mittel-Relation. Im Zusammenhang mit dem Zweck schreiben Sie nur, dass die Auswertungen „nützlich“ seien. Das allein erlaubt keine Bewertung, ob ein legitimer Zweck vorliegt. Auch eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer in die Datenerhebung würde das Problem für Sie nicht rechtssicher lösen, da die Wirksamkeit solcher Zustimmungen im laufenden Arbeitsverhältnis sehr zweifelhaft ist. Soweit Sie einen Betriebsrat haben, müssen Sie diesen vor Einführung des Systems zwingend gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligen.

An open empty notebook on a white desk next to an iPhone and a MacBook
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RAin und FAin für Arbeitsrecht
Constanze Grosch
BMH Bräutigam & Partner, Berlin

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Unsere Personalakten wandern demnächst ins Virtuelle. Als mittelständischer Zulieferer-Betrieb haben wir uns aus verschiedenen Apps ein Personalverwaltungssystem zusammengestellt. Weil die Apps verknüpft sind, lassen sich Informationen über Mitarbeiter komplexer interpretieren; auch hinsichtlich der Personalentwicklung. Uns ist nun nicht ganz klar, wie wir die Informationen der klassischen “Personalakte” im System isolieren müssen, damit wir rechtlich nicht in tiefere Fahrwasser kommen. Das Problem: Die Multifunktionalität der Apps bringt automatische Auswertungen mit sich. Einerseits sind diese nützlich, andererseits werden Personalakten-Daten in Bezug gesetzt zu Daten zum Beispel über Aktivitäten, Netzwerke der Mitarbeiter.

(Anonyme Anfrage einer Personalverantwortlichen)