Das BAG hatte bereits entschieden, dass die mündliche Ablehnung eines Teilzeitverlangens wegen Formmangels nichtig ist und die in § 8 Abs. 5 TzBfG angeordnete Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) nicht wahrt (BAG v. 20.1.2015, a. a. O.). In der Literatur wird es für zulässig erachtet, die Ablehnung in Textform (§ 126b BGB) zu erklären (vgl. ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, § 8 TzBfG Rdnr. 17 m. w. N.). Jetzt hat das BAG entschieden, dass eine Zurückweisung in Textform ebenfalls formnichtig ist. Es wurde klargestellt, dass damit zwingend die Schriftform des § 126 BGB gemeint ist, d.h. dem Arbeitnehmer muss ein vom Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnetes Ablehnungsschreiben im Original spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit zugehen. Eine elektronische Mitteilung in der hier verwendeten Form reicht nicht.

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Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Flugbegleiterin beschäftigt. Nach ihrer Elternzeit, sog. Lufthansa-Familienjahr, und einem sich daran anschließenden Sonderurlaub hatte sie unter Nutzung eines elektronischen Systems am 22.6.2014 unter „Teilzeit 2015“ einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50 % in Orientierung an den dort hinterlegten Teilzeitmodellen eingereicht (sog. Requestverfahren). Den Antrag hatte die Beklagte mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben vom 1.8.2014 abgelehnt.


Mit ihrer Klage beantragte die Mitarbeiterin, den Arbeitgeber zu verurteilen, sie gemäß dem von ihr gestellten Teilzeitantrag mit einer auf 50 % reduzierten Arbeitszeit durch blockweise Freistellung in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres zu beschäftigen. Das ArbG Frankfurt/Main wies die Klage ab. Vor dem LAG Hessen und BAG hatte die Klage Erfolg.

Nach dem BAG kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, in dem geltend gemachten Umfang und nicht in den im Antrag genannten Monaten beschäftigt zu werden. Die Arbeitszeit der Klägerin hat sich gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG in dem von ihr gewünschten Umfang verringert. Nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG gilt die von ihr begehrte Verteilung der Arbeitszeit als festgelegt. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 8 Abs. 5 TzBfG abgelehnt, weshalb die gesetzliche Zustimmungsfiktion dieser Vorschrift eingetreten und der Teilzeitantrag als angenommen zu betrachten ist.


Dass die Klägerin ihren Antrag in dem bei der Beklagten bestehenden Online-System gestellt und sich nicht explizit auf § 8 TzBfG bezogen hat, war unschädlich. § 8 Abs. 2 TzBfG verlangt nur, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung geltend macht. Es muss keine Anspruchsgrundlage benannt werden. Nichts anderes ergibt sich aus der Nutzung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens sowie daraus, dass sich die Klägerin an die in dessen Rahmen angebotenen Teilzeitmodelle mit ihrer jeweiligen Bezeichnung gehalten hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt dies nicht darauf schließen, dass es ausschließlich Ziel der Klägerin gewesen wäre, nur an dem dort genannten Requestverfahren teilzunehmen, zumal es in dem vorformulierten Text hieß: „Durch diese Eingabe haben Sie Ihre Teilzeitwünsche verbindlich gespeichert!“. Aus dem Text wurde nicht deutlich, dass Teilzeitwünsche nach § 8 TzBfG nicht gemeint wären. Die Ablehnung des Teilzeitwunschs durch die Beklagte vom 1.8.2014 ist wegen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Sie entspricht nicht der vom Gesetz in § 8 Abs. 5 TzBfG angeordneten Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Fordert das Gesetz, dass etwas „schriftlich“ mitzuteilen ist, ist die Schriftform jedenfalls dann einzuhalten, wenn es sich bei der Erklärung um ein Rechtsgeschäft, insbesondere um eine Willenserklärung handelt. Dies ist bei der Ablehnung des Teilzeitverlangens der Fall (BAG, Urt. v. 20.1.2015 – 9 AZR 860/13, AuA 5/16, S. 312). Dafür sprechen Sinn und Zweck dieses Schriftformerfordernisses: Die Wahrung der Schriftform i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB bewirkt Rechtssicherheit für die Arbeitsvertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit, ob der hierzu Berechtigte den Antrag abgelehnt hat sowie Rechtssicherheit darüber, ob die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten ist. Für eine wirksame Ablehnung des Teilzeitgesuchs wirkt diese Schriftform konstitutiv. Dafür spricht auch die Historie. Zwar hat es die Textform des § 126b BGB (ab 1.8.2001) bei Inkrafttreten des TzBfG (1.1.2001) noch nicht gegeben. Trotz zwischenzeitlich mehrfacher Änderung des TzBfG hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, in § 8 Abs. 5 TzBfG das Wort „schriftlich“ durch die Formulierung „in Textform“ zu ersetzen.


Das von der Beklagten ins Feld geführte Argument des Rechtsmissbrauchs kann dem Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 8 Abs. 5 TzBfG nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte hätte auch einen rechtsmissbräuchlichen Antrag annehmen können. Selbst ein rechtmissbräuchlicher Antrag stellt einen wirksamen Antrag i. S. d. § 8 TzBfG dar, der im Fall nicht frist- oder formgerechter Ablehnung die Genehmigungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG auslösen kann.

Nur ein Brief mit Originalunterschrift wahrt die Schriftform. E-Mail, Fax oder eine Rückmeldung in einem elektronischen System genügen nicht. Handelt ein rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter, sollte eine Originalvollmacht beigefügt werden, um dem Risiko der Ablehnung (vgl. § 174 BGB) vorzugreifen. Inhaltlich erfordert die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach § 8 TzBfG keine Begründung, ein bloßes „Nein“ genügt.



Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 1/18, S. 54.