Meldepflichten im Auslandskrankenfall verschärft

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Foto von Damian Patkowski

Gerade für Urlauber im Ausland gelten „verschärfte Meldepflichten“ der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern und Krankenkassen. Doch ist hier durchaus Kulanz gefragt. Denn wer in einem abgeschiedenen Weiler in den französischen Alpen oder auf einer pittoresken Hütte hoch in den Bergen einer griechischen Insel krank wird, kann selbst im digitalen Zeitalter noch zuweilen Schwierigkeiten haben, über den nötigen E-Mail-Empfang alle notwendigen Instanzen zu benachrichtigen, über Transportmöglichkeiten zu verfügen oder einen „den deutschen Sozialversicherungsanforderungen genügenden Arzt“ frühzeitig zu erreichen.

Krankheit ist nicht gleich Krankheit

Auch stellen sich all die folgenden Fragen immer nur dann, wenn Erkrankungen und Unfälle den Erholungsanspruch – und vielleicht auch die nach dem Urlaub anfallende Leistungspflicht – ernsthaft kompromittieren und durch die Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltfortzahlung maßgeblich wird, also ob z.B. durch Seeigel verursachte schwerwiegende Entzündung und chirurgische Eingriffe erfordernde Verletzung für einen Lagerarbeiter, der gut zu Fuß sein sollte, potenziell Ausfallzeiten entstehen – oder ob durch einen Schnupfen oder Sonnenbrand der Urlaubseindruck „lediglich“ geschmälert wird.

Regelungen bei Urlaub und Krankheit: Information ist alles

Sicher kann man nicht alles voraussehen und im Voraus regeln. Doch erkennt man häufig an so „banalen“ und eigentlich häufig auftretenden Fällen wie Krankheitsausfällen oder Urlaubsansprüchen – und noch schlimmer an deren Kombination, dass Regelverstöße oder Forderungen der Arbeitnehmer eher durch Informationslücken denn durch Fehlverhalten oder Anmaßung entstehen.

Dem kann man vorbeugen, indem man schon im Vorfeld über Informationspflichten und -rechte aufklärt und u.U. auch Informationsblätter – besonders für Auslandsreisen –  ausgibt  – und u.U. auf bestimmte Sozialversicherungsabkommen, betriebliche Regelungen wie auch die Pflichten der Arbeitnehmer hinweist, sich selber im Vorfeld über ihre Krankenkassen ausreichend zu informieren.

Meldung, Nachweis und Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit für eine ordnungsgemäßen Pflichterfüllung im Sinne des § 5 Abs. 2 EFZG durch Abkommen und Vordrucke

Diese halten für ihre Versicherten in der Regel Merkblätter bereit, in denen über Nachweise, Meldepflichten und –fristen bei Arbeitsunfähigkeit informiert wird.  Außerdem können die Krankenkassen a) selbst für entsprechende Leistungsansprüche und Fälle schon Einzelregelungen mit Leistungsträgern im Ausland getroffen haben und/oder b) es können zwischen den einzelnen Urlaubsländern und Deutschland Sozialversicherungsabkommen bestehen.

In beiden Fällen kann möglich sein, dass der entsprechende Arzt im Ausland Vordrucke ausfüllen muss, die dann entweder bei einem ausländischen (Vertrags-/Abkommens-) Sozialversicherungsträger – oder bei der Krankenkasse eingereicht werden kann/muss.  Entsprechende Themen und Fragen können übrigens auch beim Outsourcing – bei Auslandseinsätzen von Mitarbeitern und bei Urlaubsfahrten von Angehörigen dieser Mitarbeiter zum Tragen kommen – und sollten dementsprechend vorab geregelt und kommuniziert werden.

Kommunikation und Austausch auch unter Gerichten – und Ländern notwendig

In gleichem Maße wie Mitarbeiter und Unternehmensleitung – HR-Abteilung – klar ihre Regelungen abstimmen und kommunizieren müssen – müssen dies zunehmend auch die Länder untereinander – mit entsprechenden Abkommen. Stichwort Sozialversicherungsabkommen oder – noch bis vor kurzer Zeit “Obamacare”. Doch sozialrechtlich spielt auch das Unionsrecht – das Arbeits- und Urlaubsrecht der Europäischen Union eine immer größere Rolle.

Nicht, dass sich die EU von sich aus einmischen würde: Deutsche Gerichte selber konsultieren immer häufiger den EuGH. In den folgenden Artikeln wird daher nach dem Unterartikel über die Meldepflichten bei Krankheit im Urlaub im In- und Ausland – auch auf die EU-Rechtssprechung eingegangen werden – in bezug auf die Fragen: Übertragungsfristen von nicht genommenem Jahresurlaub infolge längerer Krankheit – und Erhalt und Übetragung von Ansprüchen aus nicht genommenem Jahresurlaub – infolge von Krankheit und ultimativ auch – Todesfall.

Quellen:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-urteil-c-118-13-bezahlter-urlaub-abgeltung-tod/

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=153580&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-eugh-vorlage-urlaub-beantragen-verfall-arbeitgeber-arbeitnehmer/

http://www.spiegel.de/karriere/toter-hatte-noch-resturlaub-warum-die-klage-erfolgreich-war-a-1074131.html

https://blog.minijob-zentrale.de/2014/05/26/auch-minijobber-haben-ein-recht-auf-urlaub/comment-page-1/

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2012/11/15/bag-bis-wann-muss-man-den-krankenschein-arbeitsunfahigkeitsbescheinigung-beim-arbeitgeber-einreichen/

Urlaub im Inland – oder Ausland: Was, wenn keine Erholung möglich ist?

Laut § 1 des Bundesurlaubsgesetzes von 1963, BUrlG hat: „jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Die Betonung liegt auf der „Erholung“.

  • Deswegen ist es a) gemäß § 8 Bundesurlaubsgesetz beispielsweise auch strikt verboten, im Urlaub einer Erwerbstätigkeit, die dem Erholungszweck zuwiderläuft, nachzugehen.
  • Deswegen ist es b) für Arbeitnehmer so enttäuschend und schwer zu verkraften, im Urlaub krank zu werden.

Für den Arbeitgeber wiederum stellen Entgeltfortzahlungen sowie die verlorene Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, der seine Leistungskraft nicht hat regenerieren können, in vielerlei Hinsicht einen maßgeblichen Wirtschaftsfaktor dar, der gerade auch kleine Firmen häufig in organisatorische Krisen stürzen kann, weswegen es hier zuweilen zu impliziten wie expliziten „internen Ausnahmeregelungen“ kommt, die nicht immer dem gesetzlichen Rahmen entsprechen („attestierte Krankheit im Urlaub führt hier bei uns nicht zu einer Urlaubsanrechnung“).

Regeln zur korrekten Krankmeldung häufig Irrtümern erlegen oder nicht ausreichend bekannt

Nicht umsonst gibt es daher eine Reihe Vorschriften zu beachten, die bei der Krankmeldung im Urlaub erforderlich sind. Doch sind häufig Arbeitnehmer – zuweilen auch Arbeitgeber – nicht immer über alle maßgeblichen Regelungen informiert bzw. kursieren hierzu Missverständnisse/Irrtümer.

Dies fängt an bei der Unterscheidung zwischen Informationspflicht (der Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, dass es zu einer Erkrankung  gekommen ist), die unverzüglich! nach Bekanntwerden erfolgen muss –  und der Nachweispflicht (der Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), deren Einreichung im § 5 Abs. 1 des EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt ist :

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen…“

Das BAG-Urteil vom 14.11.2012 – 5AZR 886/11– konkretisierte darüber hinaus eine hier und da praktizierte Abweichung – dass Arbeitnehmer schon vom ersten Tag der Krankheit an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen – wenn dies so explizit im Arbeitsvertrag steht (!) – dahingehend, dass Arbeitgeber für diese abweichende Praxis infolge Einzelvereinbarung nun auch ganz offiziell keine Begründung liefern müssen.

Verfolgen Arbeitgeber diese strengere Einzelregelung könnte sich dies jedoch mithin als Bumerang erweisen, denn, so der Düsseldorfer Arbeitsrechtler Tobias Törnig in einem Beitrag des Handelsblatts, „verlange der Chef schon am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung, zwinge er damit Arbeitnehmer auch beim kleineren Unwohlsein zum Arztbesuch. „Und die Ärzte schreiben zumeist länger als einen Tag krank.“ Wer zu viel Zweifel und Misstrauen gegenüber Arbeitnehmern, um „Blaumacher“ hegt, könnte daher u.U. sogar draufzahlen.