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Foto von Nastuh Abootalebi

Er signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an. Nach einer Anordnung des Arbeitgebers, der ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten betreibt, ist die Nutzung ihres Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten. Deshalb klagte der Arbeitgeber. Ihm stehe wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots aus § 74 Absatz 2 Satz 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beschäftigte berief sich darauf, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Der Arbeitgeber habe zum Schutze seiner individuellen Koalitionsfreiheit die Nutzung seines Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.

„Arbeitgeber müssen nicht dulden,
dass ihre Betriebsmittel für den
Arbeitskampf eingesetzt werden,
der
sich gegen sie richtet."


Die Vorinstanzen hatten dem Antrag des Klinikbetreibers entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Zwar ergebe sich aus § 74 Absatz 2 Satz 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Dieser folge jedoch aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist laut Gericht unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde. Vom Arbeitgeber könne nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel eine gegen ihn gerichteten
Arbeitskampf zu unterstützen.

Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12

Quelle: Lohnpraxis 12/2013
Fotocredit: Karl-Heinz Laube / www.pixelio.de