Für die Personalarbeit bringt die Steuerreform einige Änderungen.

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Foto von Tyler Franta

1. Der Lohn- und Einkommensteuertarif sinkt.

2. Ein Familienpaket soll Eltern fnanziell entlasten.

3. Humanitäre Spenden sind künftig steuerlich absetzbar, der absetzbare Kirchensteuerbetrag steigt.

4. Die Freigrenze für den 13. und 14. Bezug wurde erhöht.

5. Die Reform schafft die Steuerbegünstigung für Stock-Options ab.

6. Außerdem führt sie einen Gewinnfreibetrag ein und entlastet dadurch die Wirtschaft.

1. Lohn- und Einkommensteuertarif

Kern der Steuerreform ist eine Tarifanpassung. Der Gesetzgeber hat die Grenze, ab der Einkommensteuer anfällt, von 10.000 Euro auf 11.000 Euro angehoben. Die Einkommensteuersätze für den Mittelstand hat er reduziert, die Tarifstufen steigen.

Wer seine Einkommensteuerbelastung ab dem 1. Jänner 2009 ausrechnen möchte, kann folgende Formeln verwenden: Praktischer ist der Steuervergleichsrechner für Arbeitnehmer (siehe Linktipp am Ende dieses Artikels).

Hinweis für Arbeitgeber:

Personalabteilungen müssen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März 2009, sofern die technischen beziehungsweise organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und ein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegt, ehe-baldigst, jedoch bis spätestens 30.Juni 2009, aufrollen. Sind alle drei Voraussetzungen gegeben, muss der Arbeitgeber aufrollen. Er hat kein Wahlrecht. Die Tarifreform kann dazu führen, dass die Personalabteilung die Lohnpfändungen der Monate Jänner bis März neu berechnen muss. Eine geringere Lohnsteuer führt zu einem höheren Nettobetrag und unter Umständen zu höheren Exekutionsabzügen.

2. Familienpaket

Durch die Steuerreform steigt der Kinderabsetzbetrag von 50,90 Euro monatlich auf 58,40 Euro. Außerdem führt die Gesetzesnovelle einen Kinderfreibetrag (KFB) ein. Diesen muss der Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Der Kinderfreibetrag kann während des Jahres nicht von der Personalabteilung bei der Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden. Er mindert die Lohnsteuerbasis (Freibetrag) und beträgt pro „§106-Kind“ grundsätzlich 220 Euro pro Jahr.

„§106-Kinder“ sind Kinder,

  • für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht beziehungsweise
  • für die der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Unterhaltsabsetzbetrag erhält.

Der Kinderfreibetrag reduziert sich in folgenden Fällen auf jährlich 132 Euro pro „§106-Kind“:

  • Wenn beide Elternteile den KFB geltend machen, können sie jeweils 132 Euro pro Jahr beanspruchen.
  • Wenn Alleinerziehende vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhalten, bekommen sie 132 Euro jährlich für das Kind. Beziehen sie keine Unterhaltszahlungen, können sie den vollen Betrag von 220 Euro pro Jahr geltend machen.

Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens 500 Euro pro Kind und Kalenderjahr lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Arbeitgeber gewährt den Zuschuss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern mit Kindern im Alter bis zehn Jahren.
  • Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Die Betreuung betrifft ein „§106-Kind“, für das der Arbeitnehmer selbst einen Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr erhält.
  • Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen, institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
  • Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine Betreuungsperson beziehungsweise er händigt dem Arbeitnehmer Gutscheine aus, die dieser nur bei Kinderbetreuungseinrichtungen einlösen kann.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Erklärung übergeben, in der er – unter Anführung der Sozialversicherungsnummer des Kindes – erklärt, dass die Voraussetzungen für den Zuschuss vorliegen und er bislang keinen Zuschuss für dieses Kind erhielt. Hat ein früherer Arbeitgeber den Höchstbetrag von 500 Euro pro Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, muss der Mitarbeiter das in der Erklärung angeben, damit der neue Arbeitgeber den offenen Restbetrag steuerfrei berücksichtigen kann. Wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgibt und mehr als 500 Euro Kinderbetreuungszuschuss pro Kind steuerfrei bezieht, muss dies in einer Einkommensteuerpflichtveranlagung richtiggestellt werden. Der Arbeitgeber haftet nicht.

Spannend wird die Frage, wer als pädagogisch qualifzierte Person einzustufen ist.

Erst in einem Erlass zur Steuerreform wird sich das Finanzministerium festlegen, ob neben den Kindergartenpädagogen auch Personen als pädagogisch qualifziert gelten, die beispielsweise eine circa zweitätige Schulung für Au-pair-Kräfte oder eine Ausbildung zum Babysitter (mindestens acht Stunden) durch dafür geeignete Organisationen wie das Jugendrotkreuz absolviert haben. Wenn die genannten Ausbildungen ausreichen, zählt auch die betreuende Oma, die nicht dem Haushalt angehört und die kleine, zuvor genannte pädagogische „Zusatzausbildung“ absolviert, zum begünstigten Kreis. Eine gewisse pädagogische Ausbildung ist erforderlich, um unerwünschte Gestaltungen mit Kräften, die den Haushalt und nicht die Kinder betreuen, ausschließen zu können.

Absetzbare Kinderbetreuungskosten

Betreuungskosten für Kinder, die zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, lassen sich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt von der Steuer absetzen. Die Absetzbarkeit ist mit 2.300 Euro der tatsächlichen Kosten pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Die Finanz berücksichtigt jedoch nur die Kosten für die Kinderbetreuung. Die Kosten für Verpfegung oder für das reine Schulgeld für Privatschulen zählen nicht dazu. Im Übrigen gelten die selben Anerkennungsgrundsätze, die auch beim steuerfreien Arbeitgeberzuschuss angewendet werden.

3. Humanitäre Spenden und Kirchenbeitrag

Die Reform weitet die Spendenbegünstigung aus. Zusätzlich zur bereits bestehenden Spendenregelung lassen sich ab 2009 Spenden an Organisationen mit mildtätigen Zwecken wie der Entwicklungszusammenarbeit oder Hilfestellungen in Katastrophenfällen steuerlich absetzen. Nicht begünstigt sind Tierschutz- und Umweltschutzorganisationen. Die Liste der begünstigten Organisationen veröffentlicht das Finanzministerium jährlich auf seiner Homepage. Unternehmer können maximal zehn Prozent des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben, Private maximal zehn Prozent des Vorjahreseinkommens als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Darüber hinaus erhöht die Gesetzesnovelle den von der Steuer absetzbaren Kirchensteuerbetrag ab 2009 von bisher 100 Euro auf 200 Euro.

4. Die Freigrenze für den 13. und 14. Bezug

Die Freigrenze für den 13. und 14. Monatsbezug wird ab 2009 von bisher 2.000 Euro auf 2.100 Euro steigen. Wenn das Jahressechstel 2.100 Euro übersteigt, ändert sich die Neuberechnung der Lohnsteuer. Die Steuer beträgt sechs Prozent der620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30 Prozent der 2.000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage besteht aus den sonstigen Bezügen abzüglich darauf entfallender Sozialversicherungs-Beiträge. Das heißt, dass von den sonstigen Bezügen, die innerhalb des Jahressechstels liegen, dann keine Lohnsteuer anfällt, wenn diese nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge maximal 2.000 Euro betragen.

5. Stock-Option

Aktienoptionen lassen sich künftig nicht mehr von der Steuer absetzen. Die Begün-stigung für Stock-Options nach dem (§3Abs1 Z15 litc) Einkommensteuergesetz entfällt ab 1. April 2009. Sie ist letztmalig auf Optionen anzuwenden, die Unternehmen vor dem 1. April 2009 eingeräumt haben.

6. Freibetrag für investierte Gewinne

Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Bezuges von Lohnsteuerpfichtigen können einkommensteuerpfichtige Selbstständige bei ihrer Steuerveranlagung für das Kalenderjahr 2010 erstmals einen Ge-winnfreibetrag in Höhe von 13 Prozent in Anspruch nehmen. Dieser Freibetrag stellt eine große Erleichterung für alle Unternehmer dar, da er für sämtliche Gewinnermittlungsarten anwendbar ist. Er fördert vor allem Unternehmer mit geringen Einkommen, da für Gewinne bis 30.000 Euro die Verpfichtung, entsprechende Investitionen vorzunehmen, entfällt. Das bedeutet für diese Unternehmer eine sofortige Reduzierung um bis zu 3.900 Euro des steuerpfichtigen Einkommens. Das resultiert in einer Steuerersparnis von maximal 1.950 Euro.

Webtipps

Das Bundesgesetzblatt BGBl 2009/26 und die Gesetzesmaterialien fnden Sie unter http://tinyurl.com/c9fyok.

Eine lesenswerte Broschüre des Finanzministeriums zur Steuerreform 2009 gibt‘s zum Download unter http://tinyurl.com/cmtx9p.

Einen Steuervergleichsrechner für Arbeitnehmer steht unter http://tinyurl.com/czyvsw.

Ein Muster für eine Vereinbarung bezüglich des freiwilligen Arbeitgeberzuschusses fnden Sie auf der Homepage des Magazins personal manager in der Rubrik HR-Arbeitshilfen unter „formulare & mustertexte“: www.personal-manager.at

Quelle: personal manager 4/2009