Die Meldepflicht gilt auch: für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte, bis 400 Euro monatlich, sowie kurzfristig Beschäftigte, bis 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, etwa Schüler in Ferienarbeit. Die zuständige Stelle ist hier die Minijob-Zentrale Essen.

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Foto von Mimi Thian

Die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitsnehmers zu entnehmen. Liegt der Ausweis nicht vor, muss die Versicherungsnummer vorher bei der Krankenkasse erfragt werden. Wer erstmals einen Arbeitnehmer einstellt, erhält von der örtlich zuständigen Arbeitsagentur eine Betriebsnummer.

Meldepflicht

 

Meldefrist

 

Anmeldung mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn
mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn mit der nächstfolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung
Jahresmeldung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des Folgejahres
Unterbrechungsmeldung: z.B. Mutterschaft, Wehrdienst, Streik innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung
Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung
Änderungsmeldung: z.B. Name, Staatsangehörigkeit, Beschäftigungsverhältnis mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung oder verändertem Sachverhalt
Stornierungsmeldung unverzüglich