Die Meldepflicht gilt auch: für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte, bis 400 Euro monatlich, sowie kurzfristig Beschäftigte, bis 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, etwa Schüler in Ferienarbeit. Die zuständige Stelle ist hier die Minijob-Zentrale Essen.
Die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitsnehmers zu entnehmen. Liegt der Ausweis nicht vor, muss die Versicherungsnummer vorher bei der Krankenkasse erfragt werden. Wer erstmals einen Arbeitnehmer einstellt, erhält von der örtlich zuständigen Arbeitsagentur eine Betriebsnummer.
Meldepflicht
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Meldefrist
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Anmeldung | mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn |
mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn | mit der nächstfolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung |
Jahresmeldung | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des Folgejahres |
Unterbrechungsmeldung: z.B. Mutterschaft, Wehrdienst, Streik | innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung |
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Zahlung |
Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung |
Änderungsmeldung: z.B. Name, Staatsangehörigkeit, Beschäftigungsverhältnis | mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Änderung oder verändertem Sachverhalt |
Stornierungsmeldung | unverzüglich |