Das betonte das Landesarbeitsgericht Köln und hielt lediglich eine Abmahnung für angemessen (Az.: 11 Sa 905/13). Im konkreten Fall sprach ein technischer Angestellter mit dem Vorstand des Unternehmens, um in eine andere Abteilung versetzt zu werden. Er akzeptierte seinen Teamleiter nicht, der ein „Kollegenschwein“ sei. Der Chef aber setzte ihn nicht woanders ein, sondern vor die Tür. Dieser aber ließ sich dies nicht gefallen und erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Die Richter gaben ihm recht: Zwar stelle die Beleidigung einen Pflichtverstoß dar, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Jedoch seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In diesem Fall handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, der sich zudem in Abwesenheit des gemeinten Teamleiters ereignete.
Quelle: LohnPraxis • Nr. 2 • Februar 2015 | www.lohn-praxis.net
Fotocredit: Dieter Schütz | www.pixelio.de