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Dies gilt auch dann, wenn der Anschlussflug selbst nicht verspätet war. Im betreffenden Fall ging es um einen von Miami über Madrid nach Düsseldorf gebuchten Flug. Der Flug von Miami nach Madrid war mit einer Verspätung von knapp anderthalb Stunden gestartet. Dadurch erreichten die späteren Kläger ihren Anschlussflug nach Düsseldorf nicht mehr. Ihre Ankunft am Endziel ihrer Reise, Düsseldorf, erreichten sie mit einem anderen Flug erst 7,5 Stunden verspätet.

In erster Instanz war die Klage auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro noch zurückgewiesen worden. Das Urteil des BGH macht nun deutlich, dass Passagieren eine Ausgleichszahlung auch dann zusteht, wenn sich ihr Abflug nur um eine Zeitspanne verzögert, die unterhalb von drei Stunden liegt, wenn ihre Ankunft am letzten Zielort dadurch mindestens mehr als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erfolgt. Ausschlaggebend für die Ausgleichszahlung ist demnach die mindestens dreistündige Verspätung am individuellen Endziel der Kläger. Kommt es zu erheblichen Flugverspätungen, haben Reisende Anrecht auf eine Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Fluggastrechteverordnung, jedoch kann dann nicht noch zusätzlich eine Reisepreisminderung gefordert werden. Das geht aus einem kürzlich gefällten Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor (Az.: 47 C 256/12).

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar auf dem Rückflug einer Kreuzfahrt von Dubai nach Düsseldorf eine Verspätung von 25 Stunden. Dafür erhielten sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1200 Euro. Das genügte der Klägerin jedoch nicht, sie verlangte zusätzlich noch eine Reisepreisminderung um fünf Prozent, in diesem Falle also etwa 480 Euro.

Das ging den Richtern jedoch zu weit. Die Ausgleichszahlung überschritt diesen Betrag, damit entfalle ein weiterer Anspruch. Denn grundsätzlich müssten Ausgleichszahlung nach dem EU-Recht und Schadenersatzansprüche miteinander verrechnet werden, damit Kunden nicht für den gleichen Mangel mehrfach Entschädigungszahlungen erhielten. Eine doppelte Entschädigung sehe weder das deutsche noch das europäische Recht vor.


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