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Foto von Clayton Cardinalli



1. Änderungen im Reisekostenrecht


Seit dem 1. Januar 2014 gelten unter anderem
folgende Neuerungen des Gesetzes zur Änderung
und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
und des steuerlichen Reisekostenrechts:


Der bisherige Rechtsbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Hierdurch ergeben sich Änderungen bei der Ermittlung der abzugsfähigen Fahrtkosten sowie bei der Ermittlung der abzugsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegung.

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig nach den arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen sowie anhand eventueller Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers. Wird die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb dieser ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit.

Bei den Verpflegungspauschalen gibt es nun eine zweistufige Staffelung und eine Verringerung der Mindestabwesenheitszeiten. Die Mehraufwendungen für Verpflegung betragen nun

  •   Euro 24,00 je Kalendertag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
  •   jeweils Euro 12,00 für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung sowie
  •   Euro 12,00 je Kalendertag, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer
      mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.


Stellt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit eine Verpflegung zur Verfügung, wird nun die Verpflegungspauschale der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers wie folgt gekürzt:

  •   Kürzung von 20 Prozent für ein Frühstück und
  •   Kürzung von 40 Prozent für ein Mittag- bzw. Abendessen.
  •   Bei einem Jobwechsel oder bei einer Versetzung kann für die
      Zweitwohnung maximal Euro 1.000,00 pro Monat als Werbungskosten
      geltend gemacht werden.


2. Kurzarbeitergeld

Die gesetzlich begrenzte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von sechs Monaten wurde mit Wirkung zum 7. November 2013 für Arbeitnehmer/-innen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2014 entsteht, auf zwölf Monate verlängert.


3. Mindestlöhne

Seit 1. Januar 2014 gilt in der Zeitarbeitsbranche ein höherer Mindestlohn (Entgeltgruppe 1, alte Bundesländer: Euro 8,50; Entgeltgruppe 1, neue Bundesländer: Euro 7,86). Das Arbeitsministerium muss den Tarifvertrag noch für allgemeinverbindlich erklären.

Im Gebäudereinigerhandwerk, dem Dachdeckerhandwerk, dem Elektrohandwerk (Montage) und im Baugewerbe wurden die bisherigen Lohnuntergrenzen zum 1. Januar 2014 angehoben. Teilweise müssen die Tarifverträge noch für allgemeinverbindlich erklärt werden.


4. Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung

Seit 1. Januar 2014 können Arbeitgeber die für die Berechnung von Arbeitslosengeld notwendige Arbeitsbescheinigung anstelle in Papierform auch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Hierüber muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vorab informiert worden sein und diese bzw. dieser darf der elektronischen Übersendung nicht widersprochen haben.


5. Jahresmeldung in der Sozialversicherung

Die Jahresmeldungen in der Sozialversicherung sind künftig nicht mehr zum 15. April, sondern bereits zum 15. Februar des Folgejahres zu erstatten (§ 10 Abs. 1 DEÜV).


Fotocredit: Bernd Wachtmeister / www.pixelio.de