Der Ministerialentwurf sah – kurz zusammengefasst – folgende wesentliche Änderungen vor:

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Foto von John Schnobrich

Meldeverpflichtungen nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz für den Beschäftiger: Der Beschäftiger ist demnach verpflichtet, die nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorgesehenen Meldungen von Dienstnehmern, die Nachtschwerarbeit verrichten, vorzunehmen, und hat den Überlasser sowie die überlassene Arbeitskraft darüber zu informieren.

Anwendung von Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverboten auf das Verhältnis zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftiger: Laut der Novelle sollen die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes auch im Verhältnis zwischen überlassener Arbeitskraft und Beschäftiger gelten.

Umgehungsverbote:Um die Umgehung von im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu verhindern, sieht die Novelle vor, dass insbesondere folgende Vereinbarungen verboten sein sollen:

  • die missbräuchliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen. Heikel sind daher künftig Beendigungen von Arbeitsverhältnissen im Zuge der Beendigung einer Überlassung.
  • Vereinbarungen, die den Zugang der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen des Beschäftigerbetriebs (zum Beispiel den Zugang zur Betriebskantine) beschränken, sowie
  • Vereinbarungen, wonach der Überlasser im Gegenzug zur Überlassung oder für den Fall der Übernahme durch den Beschäftiger ein Entgelt vom Arbeitnehmer verlangt.

Vorankündigung der Beendigung der Überlassung: Die geplante Novelle soll Überlasser verpflichten, der überlassenen Arbeitskraft die geplante Beendigung einer Überlassung zu einem Beschäftiger mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Überlassung an den Beschäftiger mindestens drei Monate dauert. Bei unvorhersehbaren Ereignissen, die sich dem Einflussbereich des Überlassers und des Beschäftigers entziehen, besteht diese Verpflichtung nicht.

Gleichbehandlung: Bisher sieht das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nur vor, dass bezogen auf die Vergütung der Zeitarbeitsarbeitskräfte auf das gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb Bedacht genommen werden soll. Künftig ist auch die Gleichstellung mit Arbeitnehmern des Beschäftigerbetriebes hinsichtlich sonstiger im Beschäftigerbetrieb geltender verbindlicher Bestimmungen vorgesehen, die sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen.

Beachtung inländischer, beim Beschäftiger geltender Vorschriften für aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte hinsichtlich Entgelt-fortzahlung, Kündigungsfristen und -terminen sowie Kündigungsentschädigung: Bisher beschränkten sich die anwendbaren Vorschriften bei grenzüberschreitender Überlassung nach Österreich auf den Urlaubsanspruch.

Erhöhung der Geldstrafen für Verletzungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

Die nun vorliegende Regierungsvorlage sieht noch weitere Verpflichtungen für Beschäftiger und Überlasser vor, die im Wesentlichen zwei wichtige Punkte betreffen: die Betriebs-pension sowie die Einrichtung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds.

Die Regierungsvorlage sieht in einem neuen Abschnitt V des AÜG die Einrichtung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds zum Zweck der Unterstützung überlassener Arbeitnehmer vor. Es ist davon auszugehen, dass er die bereits jetzt im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser vorgesehene Verpflichtung ersetzt, gewisse Beträge zur Weiterbildung von überlassenen Arbeitskräften zu leisten. Der Fonds soll als bilaterale Einrichtung von Mitgliedern des Fachverbands für Arbeitskräfteüberlasser beziehungsweise von Vertretern der Gewerkschaften geleitet werden, die die jeweiligen Kollektivverträge für die überlassenen Arbeiter und Angestellten abschließen. Die Aufgabe des Fonds ist es, Arbeitnehmer während „Stehzeiten“ oder Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen einzelnen Überlassungen zu unterstützen beziehungsweise Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Das kann geschehen in Form von

  • Zuschüssen an (ehemalige) Arbeitnehmer,
  • der Finanzierung von Weiterbildungs-maßnahmen oder
  • Leistungen an Überlasser, um die Beschäftigungsdauer beim Überlasser zu verlängern.

Arbeitskräfteüberlasser sind verpflichtet, ab 2013 Beiträge an den Fonds zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt

  • für das Jahr 2013 0,25 %,
  • für das Jahr 2014 0,35 %,
  • für das Jahr 2015 0,60 % und
  • für das Jahr 2016 0,80 %

der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge, die nur geringfügig höher sind als die bislang kollektivvertraglich geregelten, sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an den zuständigen Sozialversicherungsträger zu entrichten und von diesem an den Fonds weiterzuleiten. Auch ausländische Arbeitskräfteüberlasser, die Arbeitnehmer nach Österreich überlassen, müssen Beiträge an den Fonds entrichten. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Beitragsleistung werden mit Geldstrafen von (im Wiederholungsfall) bis zu 10.000 Euro sanktioniert.

Ob die Leistungen des Fonds geeignet sind, die Situation für überlassene Arbeitskräfte sowie Überlasser während der Stehzeiten zu verbessern, wird sich zeigen. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, welche Weiterbildungen mit den Fondsleistungen finanziert werden und inwiefern diese die künftigen Einsatzmöglichkeiten verbessern. Ebenso ist fraglich, inwiefern die neue Regelung hinsichtlich der Einbeziehung in die betriebliche Pensionsvorsorge in der geplanten Form praktikabel ist und ob die Einordnung des Beschäftigers als Arbeitgeber (nur) in betriebspensionsrechtlicher Hinsicht Sinn macht.

Quelle: personal manager Zeitschrift für Human Resources Ausgabe 6 November / Dezember 2012

Laut der Regierungsvorlage soll der Beschäftiger, an den ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren überlassen ist, als Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes gelten, wenn der Beschäftiger seinen Stammarbeitnehmern eine beitragsorientierte Pension oder betriebliche Kollektivversicherung zugesagt hat. Dies gilt allerdings nur, wenn zwischen Überlasser und überlassener Arbeitskraft nicht bereits eine gleichwertige Vereinbarung besteht. Der Beschäftiger soll verpflichtet sein, nach Ablauf des vierten Jahres für überlassene Arbeitnehmer nach Maßgabe der für Stammarbeitnehmer geltenden Leistungszusage (und zwar ungeachtet einer allfällig vereinbarten Wartezeit) für die weitere Dauer der Überlassung Beiträge in eine Pensionskasse oder Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung zu leisten.