Deutschland schließt DBA mit Luxenburg

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Foto von Marten Bjork

Luxemburg und Deutschland haben ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, abgeschlossen. Der Vertrag soll die Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung beim Einkommen und Vermögen vermeiden. Darüber informiert das Finanzministerium. Das Abkommen stellt die Grundlage für gegenseitige Investitionen dar und sorgt damit für Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit. Auf diese Weise werden die steuerlichen sowie die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern weiter gefestigt. Ein Steuervorteil wird zum Beispiel erreicht, indem Nullsätze für Quellensteuern (Steuern, die direkt an der Quelle erhoben werden, aus der die Einkünfte fließen) auf bestimmte Dividenden und Zinsen vereinbart wurden. An dem Quellsteuersatz in Höhe von fünf Prozent bei Lizenzgebühren wird jedoch festgehalten. Zudem besteht eine Schiedsklausel. Diese gewährleistet, dass in Fällen einer doppelten Besteuerung spätestens mittels eines Schiedsverfahrens Abhilfe geschaffen wird.

Dienstwagen in den Niederlanden: Was beachtet werden muss

Deutsche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern in den Niederlanden ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen wollen, stoßen nach wie vor auf viele unerwartete Schwierigkeiten. „Fehler bei der Dienstwagenregelung sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch teuer werden“, warnt Ulrike Tudyka, Juristin der Deutsch-Niederländischen Handelskammer (DNHK) mit Sitz in Den Haag. Die Probleme beginnen bereits mit den niederländischen Leasinggesellschaften. Diese schließen meist nur Verträge mit im niederländischen Handelsregister eingetragenen Unternehmen ab. Hat das deutsche Unternehmen einen Vertrag mit einer deutschen Leasinggesellschaft, sollte es deshalb nachfragen, ob diese mit einer niederländischen Gesellschaft zusammenarbeitet, rät die DNHK. Alternativ könne der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug leasen und sich die Kosten erstatten lassen. Bei Leasingverträgen sollte aber immer geprüft werden, ob die vereinbarte Laufzeit und die Leasingraten im Hinblick auf ein etwaiges vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers angemessen sind.

Manche Unternehmen stellen ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug zur Verfügung. Wird das Auto aber überwiegend in den Niederlanden genutzt, fällt eine Steuer an, die so genannte BPM. Das gilt schon, wenn das Fahrzeug länger als zwei Wochen genutzt werden soll. Die Höhe der Steuer ist vom Listenpreis, Alter und Schadstoffausstoß des Fahrzeugs abhängig und kann mehrere tausend Euro betragen. Das Fahrzeug kann das deutsche Kennzeichen beibehalten. Allerdings muss dann sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland Kfz-Steuer entrichtet werden. Für die Anmeldung bei der niederländischen Kfz-Zulassungsstelle ist eine niederländische Anschrift notwendig, möglichst aber nicht die Adresse des Arbeitnehmers, da er sonst als Halter eingetragen wird. Um diese Komplikationen zu vermeiden, vergüten manche Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Nutzung des eigenen Fahrzeugs. Steuerfrei dürfen ihnen dafür 0,19 Euro je dienstlichen Kilometer – einschließlich Fahrten Wohnung/Arbeitsort – erstattet werden. Mit diesem Betrag sollen nach Ansicht des niederländischen Finanzamts alle Fahrzeugkosten, einschließlich Versicherungen und Reparaturen, abgegolten sein. Für darüber hinaus gezahlte Beträge müssen Lohnabgaben entrichtet werden.

„Arbeitsvertraglich sollte bei einem Firmenwagen immer geregelt werden, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzen darf und wer die Kosten trägt“, rät die DNHK-Juristin. Eine private Nutzung sei ein geldwerter Vorteil, für den Lohnabgaben entrichtet werden müssen. „Empfehlenswert ist auch eine Regelung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer langfristig ausfällt. Wer darf dann das Fahrzeug benutzen?“ In den Niederlanden fehlt außerdem eine gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber kann deshalb verpflichtet sein, seinen Arbeitnehmer gegen Schäden aus Verkehrsunfällen zu versichern.

Kurzzeitentsendungen auch ohne Formular A1 möglich

Bei kurzen Entsendezeiträumen bis zu einer Woche ist das Formular A1 zur Bestätigung der deutschen Sozialversicherung nicht zwingend erforderlich. Darauf weist das Portal haufe.de hin. Arbeitgeber selbst können keine Bescheinigung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei einer Entsendung ins Ausland bis zu drei Monaten mehr ausstellen. Die Klagen über den bürokratischen Aufwand häuften sich und die Bundesregierung sprach sich für eine Neufassung der früheren Regelung mit dem E 101 aus – doch leider ohne Erfolg. Einige Mitgliedsstaaten beklagten eine fehlerhafte oder sogar missbräuchliche Handhabung.

So bleibt im Regelfall nur der Weg, den A1-Schein bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Doch immerhin: Zumindest bei sehr kurzen, nur wenige Tage andauernden Entsendungen (häufig im Zusammenhang mit Messeterminen oder kleineren Montagearbeiten) kann auf die Bescheinigung A1 verzichtet werden. Denn grundsätzlich sieht das europäische Recht vor, dass die Bescheinigung auch noch nachträglich beigebracht werden kann. Dazu ist keine zeitliche Grenze bestimmt worden.

Es bietet sich daher an, zumindest bei kurzen Auslandseinsätzen bis zu einer Woche zunächst auf den A1-Schein zu verzichten, schreibt haufe.de. Das sei besonders dann erleichternd, wenn sich der Auslandseinsatz kurzfristig ergeben hat. Sollte von den prüfenden Stellen des Beschäftigungsstaates die Vorlage der Entsendebescheinigung eingefordert werden, müssen Arbeitgeber diese im Nachhinein beantragen und vorgelegen. Zwar besteht wegen der Möglichkeit der nachträglichen Vorlage keine »Mitführungspflicht « des A1. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass es während des Auslandseinsatzes ohne A1 zu Schwierigkeiten kommt. So kann der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden oder die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltsstaates werden sofort eingezogen. Derartige Vorgehensweisen überschreiten allerdings das rechtlich Zulässige. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass ein Telefonat mit der deutschen Krankenkasse in der Regel weiterhilft.

Sachleistungen aus der Unfallversicherung werden in einigen Ländern bei einem Arbeitsunfall nur gegen Vorlage der europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) und der A1-Bescheinigung gewährt. Geschieht also etwas, muss der fehlende A1 möglicherweise sehr kurzfristig nachbestellt werden. Wer also absolute Sicherheit will, muss auch weiterhin die Bescheinigung möglichst vor dem anstehenden Auslandseinsatz beschaffen – und sei der auch noch so kurz.