Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Aufhebungsvertrag

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Foto von Oli Dale

Ein Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einem Betriebsübergang und damit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt mit dem Zugang der Unterrichtung über den bevorstehenden Betriebsübergang. Diese Frist wird dann nicht in Gang gesetzt, wenn die Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht allerdings verwirken, wenn er mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt und so über sein Arbeitsverhältnis disponiert.

BAG Urt. v. 23.07.2009 – 8 AZR 357/08

Sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhung erforderlich

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb dürfen sie im Fall einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung nur aus sachlichen Gründen Unterschiede machen.

BAG Urt. v. 15.07.2009 – 5 AZR 486/08

Keine Sittenwidrigkeit des Arbeitszeugnisses bei objektiv unrichtiger Leistungsbeurteilung

Es kann zwar sittenwidrig sein, ein Arbeitszeugnis auszustellen, das grobe Unrichtigkeiten enthält, die dazu führen können, dass bei einem neuen potenziellen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck bezüglich der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Bewerbers entsteht. Allein der Umstand, dass ein Zeugnis eine objektiv unrichtige Leistungsbeurteilung enthält, führt allerdings noch nicht dazu, dass das Zeugnis sittenwidrig ist.

LAG Nürnberg Urt. v. 16.06.2009 – 7 Sa 641/08

Pauschales Zustimmungserfordernis des Betriebsrats vor Kündigungsausspruch nicht regelbar

In einem einzelnen Arbeitsvertrag kann nicht festgelegt werden, dass der Betriebsrat dem Ausspruch jeder Kündigung zustimmen muss. Die Erweiterung der Rechte des Betriebsrates darf nur durch Betriebsvereinbarung, nicht aber durch einen einzelnen Arbeitsvertrag erfolgen.

BAG Urt. v. 23.04.2009 – 6 AZR 263/08

Regelung geringeren Gehalts für jüngere Arbeitnehmer in Tarifverträgen unzulässig

Eine tarifliche Regelung, wonach sich die Höhe der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemisst, ist wegen unmittelbarer Benachteiligung auf Grund des Alters nach den §§ 1, 3 AGG unwirksam.

LAG Hessen Urt. v. 22.04.2009 – 2 Sa 1689/08

Kündigung nach Verstoß gegen Sicherheitsregeln

Der ständige Verstoß eines Arbeitnehmers gegen Sicherheitsbestimmungen des Betriebs rechtfertigt eine Kündigung. Dies stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber insbesondere dann nicht hinnehmen muss, wenn entsprechende Abmahnungen ohne Erfolg geblieben sind.

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 20.03.2009 – 6 Sa 725/08

Kein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunwilligkeit

Für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist entscheidend, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Erklärt der Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung, dass er für das Unternehmen nicht mehr tätig sein will und bleibt er dem Betrieb anschließend fern, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn er einige Tage später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht.

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 20.03.2009 – 6 Sa 283/08

Weitere Informationen: www.naegele.eu