Pauschalversteuerung nach 1%-Regelung ist verfassungsgemäß

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Foto von Dane Deaner

Die pauschale Bewertung eines auch privat genutzten Dienstwagens nach der so genannten 1%-Regelung, bei der der Bruttolistenpreis für Neuwagen herangezogen wird, ist verfassungskonform. Das geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor (Az.: 9 K 394/10). Damit wiesen die Richter die Klages eines Arbeitnehmers, der die Bemessungsgrundlage angefochten hatte, zurück. Der Mitarbeiter hatte von seinem Arbeitgeber ein geleastes Gebrauchtfahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, das er auch privat nutzen durfte. Das Auto hatte zu Beginn der Leasing-Laufzeit einen Bruttowert von 31.990 €. Bei der Erstzulassung betrug der Bruttolistenpreis 81.400 €. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ging das Finanzamt von dem Neuwagenpreis aus und bezifferte unter Anwendung der 1%-Regelung (§ 8 Absatz 2 Satz 2 EStG ) den monatlich zu versteuernden geldwerten Vorteil mit 814 €. Der Arbeitnehmer argumentierte dagegen, dass die 1%-Regelung nicht verfassungsgemäß sei, da der Gesetzgeber nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sowie der allgemeinen Marktentwicklung im Autohandel verpflichtet gewesen sei, die Bemessungsgrundlage anzupassen und übliche Rabattabschläge von im Schnitt 20% zu berücksichtigen.

Dieser Argumentation wollten die Richter jedoch nicht folgen. Sie sahen die Verfassung – insbesondere Art. 3 Absatz 1 – durch ein Festhalten an der bisherigen Regelung nicht verletzt. Der Gesetzgeber müsse aus Sicht der Richter nicht jeder Veränderung der Marktpreise Rechnung tragen und daher die im Autohandel üblicherweise gewährten Rabatte zwischen 10 und 30% bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigen. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Quelle: www.lohn-praxis.de, von Oliver Stilz, 18. Oktober 2011

Kürzung von vorläufigem Betrag rechtens

Haben Sie Ihren Mitarbeitern einen Bonus in Aussicht gestellt, können Sie diesen später kürzen, wenn Ihr Unternehmen in die Verlustzone rutscht. Entscheidend ist dabei, dass Sie keine verbindlichen Zusagen zu den Bonuszahlungen gemacht haben. Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Klage eines Investmentbankers abgewiesen. In seinem Arbeitsvertrag mit der Dresdner Kleinwort Investment Bank waren ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung vereinbart. Im August 2008 beschloss der Vorstand der Bank, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Daraus wurden dem Mann in einem Bonusbrief „vorläufig“ 172.500 Euro angekündigt. Wegen operativer Verluste von rund 6,5 Mrd. Euro für das Jahr 2008 kürzte die Commerzbank, die die Dresdner Bank Anfang 2009 übernommen hatte, den Bonus aber um 90% und zahlte dem Banker lediglich 17.250 Euro aus.

Vorläufige Ankündigung ist nicht verbindlich

Zu Recht, so die Richter. Zum einen hatte der Bonusbrief nur vorläufigen Charakter ohne verbindliche Zusagen. Zum anderen habe die Commerzbank die Zusage des Bonuspools an sich beachtet. Mit Blick auf die Verluste sei es aber angemessen, den Bonus deutlich zu kürzen (Az.: 10 AZR 756/10). Dagegen unterlag die Commerzbank in drei Fällen, in denen Bonuszahlungen in einer Betriebsvereinbarung genauer geregelt waren (u. a. Az.: 10 AZR 649/10).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 11 – November 2011

Bereitschaftsdienst mindert Anspruch auf vollen Freizeitausgleich nicht

Feuerwehrbeamte können bei einer über die Dienstzeit hinausgehenden Mehrarbeit Freizeitausgleich in vollem Umfang geltend machen, auch wenn ein Teil der Überstunden auf den Bereitschaftsdienst entfällt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Geklagt hatten Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich durchschnittlich 54 Stunden gearbeitet hatten, obwohl ihre Dienstzeit nur 48 Stunden betrug. Die Wochenarbeitszeit der Kläger setzte sich dabei aus 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst zusammen.

Die Vorinstanzen hatten eine Anrechnung des Bereitschaftsdienstes lediglich mit 50% für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die vorinstanzlichen Urteile insoweit aufgehoben, wie sie einem vollen Anspruch auf Freizeitausgleich entgegenstehen. Denn nach europäischem Recht dürfe die regelmäßige Arbeitszeit inklusive Mehrarbeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dabei sei auch ein Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit zu werten (Az.: 2 C 32.10-37.10).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 11 – November 2011

Einschnitt darf nicht zu groß ausfallen

Der Fußballverein SC Paderborn muss seinem ehemaligen Trainer Pavel Dotchev nachträglich rund 132.000 Euro zahlen. Das ist das Ergebnis einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Der Verein hatte den Coach im Mai 2009 zwei Spieltage vor Saisonende freigestellt, stieg dann aber in die 2. Bundesliga auf. In dem bis zum 30.6.2010 befristeten Arbeitsvertrag war neben der monatlichen Grundvergütung und einem Dienstfahrzeug auch eine Prämie für jeden Meisterschaftspunkt und eine Aufstiegsprämie vereinbart. Ab einer möglichen Freistellung sollte nur noch das Grundgehalt fliesen. Die Aufstiegsprämie sollte nur zeitanteilig gewahrt, der Dienstwagen binnen vier Wochen entschädigungslos zurückgegeben werden.

Vorformulierter Vertragsinhalt

Der Trainer hielt die Regelung jedoch für unwirksam. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Landesrichter verurteilten den Verein zur Zahlung von 132.000 Euro. Die vertraglichen Vereinbarungen im Falle der Freistellung seien unwirksam. Entscheidend war, dass der Trainer keinen Einfluss auf den vorformulierten Vertragsinhalt habe nehmen können. Der einseitige Änderungsvorbehalt des Arbeitgebers sei dem Beschäftigten nicht zumutbar. Durch die Befugnis, die Punktprämie bei Freistellung nicht mehr zu zahlen, werde in erheblichem Umfang in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen, so die Richter. Die Prämie habe in dem Fall 37,2% der Gesamtvergütung betragen. Das überschreite die vom Bundesarbeitsgericht bei Änderungsvorbehalten anerkannte Grenze von 25% der Vergütung (Az.: 14 Sa 543/11).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 11 – November 2011

Zweifel an Besoldung

Verstößt es gegen das Grundgesetz, dass ein Universitätsprofessor unter Umständen nicht mehr verdient als ein Gymnasiallehrer? Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben in einer mündlichen Verhandlung zumindest starke Zweifel geäußert, ob Hochschulprofessoren ausreichend bezahlt werden. Zentrale Bedeutung Laut Gerichtspräsident Andreas Voskuhle ist das so genannte Alimentationsprinzip, das Beamten eine angemessene Bezahlung zugesteht, ein zentraler Bestandteil des Beamtenberufs. Daher habe das Verfahren (Az.: 2 BvL 4/10) Pilotfunktion für andere anhängige Streitigkeiten über die Besoldung von Beamten und Richtern.

Ausschlaggebend war die Klage eines Marburger Chemieprofessors. Er war 2005 mit einem Grundgehalt von zunaächst 3.890,03 Euro plus Leistungsbezügen i. H . v. 23,72 Euro eingestellt worden. Seit 2005 gelten für alle neu eingestellten Professoren neue Besoldungsgruppen mit teilweise deutlich geringeren Gehältern. Auf der Grundstufe verdient ein Professor etwa so viel wie ein Gymnasiallehrer in der höchsten Altersstufe. Dafür haben die Universitäten die Möglichkeit, je nach Leistung Zulagen zu bezahlen, die nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Durchschnitt bei 900 Euro liegen. Experten streiten um den Sinn einer leistungsabhängigen Besoldung.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 11 – November 2011

Bald wieder mehr Weihnachtsgeld?

Die Bundesregierung plant, das Weihnachtsgeld für Beamte wieder zu erhöhen. Damit soll die Anfang 2006 in Kraft getretene Kürzung mit dem Jahreswechsel wieder rückgängig gemacht werden. Der Beamtenbund dbb spricht von einem Einkommensplus von 2,44% im kommenden Jahr für die rund 353.000 Staatsbediensteten. Eigentlich sollte die Kürzung bereits Anfang 2011 auslaufen, wegen der angespannten Haushaltslage legte die Regierung die Pläne aber auf Eis. Da die Beamten seit 2006 erhebliche Sparbeiträge erbracht hätten und es die wirtschaftliche Erholung zulasse, werde die Kürzung nun zurückgenommen, so Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich. Geht das Gesetz durch, erhalten Beamte ab 2012 zu Weihnachten dann wieder 60% eines vollen Monatsgehaltes statt der in den letzten Jahren gezahlten 30%.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 11 – November 2011