Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Mitarbeitern die in Ihrem Unternehmen genutzte Computer-Software künftig steuerfrei zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Beschäftigten Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablet-PCs überlassen. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Finanzausschuss des Bundestags in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen. Neben den Koalitionsfraktionen stimmte die SPD-Fraktion für den Gesetzesentwurf, die Linksfraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Die CDU/CSU-Fraktion begründete die Steuerfreiheit bei der privaten Nutzung von Software bzw. Smartphones und Tablets mit der notwendigen Steuervereinfachung. Auch die SPD-Fraktion sah kein Problem darin, die Software steuerfrei zu überlassen. Bündnis 90/Die Grünen äußerten dagegen die Sorge, dass sich aus dieser Möglichkeit ein so genanntes Steuersparmodell entwickeln könnte, also ein Steuerschlupfloch für Arbeitgeber. Es müsse genau beobachtet werden, ob Unternehmen versuchen, systematisch Lohn über solchen Instrumente auszuzahlen.

Auch die Linksfraktion warnte davor, dass bei der steuerfreien Überlassung Missbrauchsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet werden könne. Schließlich könnten so selbst hochwertige Fernsehgeräte steuerfrei überlassen werden, sofern sie Daten verarbeiten können. Dies bezeichneten CDU/CSU als „absurd“, neben der Steuerfreiheit gehe es hier auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern (Az. des Reformgesetzes: 17/8235).

Quelle: www.lohn-praxis.de, von Oliver Stilz, 6. März 2012


Kein Schadenersatz wegen Gehaltseinbußen

Unternehmen müssen bei Umstrukturierungen nicht darauf achten, dass die Höhe der erfolgsabhängigen variablen Einkommensanteile ihrer Mitarbeiter gleich bleibt. Es sei denn, sie haben dies vertraglich zugesichert. Zu diesem Urteil ist das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Versicherungsvertreters gekommen. In dem Unternehmen war es üblich, dass so genannte „Beauftragte“ Kundengespräche einwerben, die dann von „Beratern“  geführt werden. Der Kläger leitete als Vertriebsleiter mehrere Berater an und erhielt dafür Provisionen. Das erfolgsabhängige variable Entgelt des Mannes lag dabei regelmäßig weit über dem vom Arbeitgeber vertraglich garantierten Fixum.

Zwischen 2003 und 2008 ging die Zahl der Beauftragten allerdings um etwa 60% zurück – und damit auch die Zahl der erfolgreichen Beratungsgespräche. Daher klagte der Versicherungsvertreter auf Schadenersatz wegen Gehaltseinbußen, da das Unternehmen die Zahl der Beauftragten schuldhaft reduziert habe. Das sahen die Richter anders (Az.: 8 AZR 98/11). Die getroffenen vertraglichen Entgeltvereinbarungen seien zunächst nicht zu beanstanden. Es entspreche dem Wesen von variablen Bestandteilen, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder vom Arbeitnehmer selbst abhängig zu sein. Dabei ist der Arbeitgeber laut Gericht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Strukturen so zu organisieren, dass die erfolgsabhängig bezahlten Mitarbeiter ein möglichst hohes variables Entgelt erhalten – es sei denn, dies ist explizit vertraglich vereinbart.

Quelle: www.lohn-praxis.de, von Oliver Stilz, 21. Februar 2012


BFH hat bei Steuer-ID keine Bedenken

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern vorgenommene Datenspeicherung verfassungsgemäß sind (Az.: II R 49/10). Der durch die Datenspeicherung bestehende Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung sei durch das überwiegende Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die dauerhaft und bundesweit einheitliche Zuteilung ermögliche eine eindeutige Identifizierung der Steuerpflichtigen, was dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und dem Bürokratieabbau diene. Außerdem bilde die Nummer die Grundlage für die für 2013 geplante Einführung der elektronischen Steuerabzugsmerkmale.

Quelle: LohnPraxis - Nr. 3 - März 2012

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