Streit um Firmenwagenbesteuerung geht in die nächste Runde

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Foto von Luis Villasmil

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss erneut über die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Firmenwagen entscheiden. Eine entsprechende Klage ist anhängig (Az.: VI R 51/11). Strittig ist die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Im nun vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Der geldwerte Vorteil wird nach bisheriger Rechtsprechung auch bei einem gebrauchten Fahrzeug nach dem Bruttolistenneupreis berechnet.

Im Revisionsverfahren (Vorinstanz: Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 9 K 394/10) muss der BFH nun prüfen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen ist. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) spricht sich für einen Abschlag von 20% auf den Bruttolistenpreis aus. Auf diesen verringerten Wert sollte dann die 1%-Regelung angewandt werden. Betroffenen Arbeitnehmern rät der BdSt, ihre Steuerbescheide mit einem Einspruch anzufechten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH zu beantragen.

Quelle: www.lohn-praxis.de, von Andrea Auler, 15. November 2011

Gefahrenzulagen nicht steuerbefreit

Im Gegensatz zu Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertagsund Nachtarbeit sind Gefahrenzulagen nicht steuerbefreit. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit die Klage eines Mitarbeiters des Kampfmittelräumdienstes abgewiesen, der die Ausweitung der Steuerbefreiung auch auf geleistete Gefahrenzulagen forderte (BFH; Az.: VI R 6/09). Der Mann hatte für 2005 neben seinem Grundgehalt eine Zulage i.H.v. 10.700 € sowie eine Gefahrenzulage für die tatsächliche Bomben-Räumung i. H. v. einmalig 570 € erhalten. Das Finanzamt unterwarf sämtliche Zulagen der Einkommensteuer, wogegen der Mann klagte. Laut BFH zu Unrecht: Denn gemäß § 3b Absatz 1 EStG sind vom Wortlaut her lediglich die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertagsund Nachtarbeit steuerbefreit. Zudem hatte der BFH bereits früher (Az.: VI R 50/09) darauf hingewiesen, dass der Paragraph nicht über den Wortlaut hinaus auszulegen sei.

Quelle: LohnPraxis – Nr. 12 – Dezember 2011

Auch Schwarzarbeit ist versichert

Abhängig Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert, auch wenn sie illegal arbeiten. Zu diesem Urteil ist das Landessozialgericht Hessen gekommen. Ein serbischer Staatsangehöriger war mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis nach Deutschland eingereist und lebte bei seinem Onkel. Der Verwandte vermittelte ihm eine Tätigkeit für einen Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle. Bereits am ersten Arbeitstag berührte der 20-jährige Mann versehentlich die unter der Brücke verlaufende elektrische Oberleitung. Durch den Stromstoß erlitt der Arbeiter schwerste Verbrennungen, die letztlich in die Amputation von Gliedmaßen mündeten. Fehlender Arbeitsvertrag irrelevant Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall allerdings ab: Es könne kein Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen werden. Es sei durchaus möglich, dass der junge Mann als Selbständiger tätig geworden sei.

Die Landesrichter gaben jedoch dem Serben Recht. Sie verurteilten die BG dazu, den Stromschlag als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Auf Grund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der Verletzte als abhängig Beschäftigter gearbeitet hat. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte hierfür einen festen Stundenlohn bekommen. Material, Werkzeug und selbst Schutzhandschuhe seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden war, sei daher unerheblich. Die Annahme der BG, dass der Kläger als selbständiger Unternehmer auf der Brücke gearbeitet habe, nannten die Richter lebensfremd. Zudem sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Serbe „schwarz“ gearbeitet hat. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus (Az.: L 9 U 46/10).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 12 – Dezember 2011

Insolvenzgeldumlage 2012 steht

Nach einer Nullrunde in 2011 muss im kommenden Jahr arbeitgeberseitig wieder die Insolvenzgeldumlage gezahlt werden. Das geht aus dem Entwurf der Bundesregierung zur „Insolvenzgeldumlageverordnung 2012“ hervor. Nach den Plänen der Regierung wird die Umlage im kommenden Jahr 0,04% betragen. Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes und wird allein vom Arbeitgeber finanziert (siehe LohnPraxis 11/2011, Seite 30).

Einige Ausnahmen

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Umlage im Rahmen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen, ausgenommen sind lediglich Bund, Länder und Gemeinden sowie Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte. Die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes bemisst sich nach der erwarteten Zahl der Insolvenzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Einnahmen die voraussichtlichen Aufwendungen nach Unternehmenspleiten decken sollen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass sich die Zahl der Insolvenzen 2012 etwa auf dem diesjährigen Niveau halten wird. Dass in 2011 keine Insolvenzgeldumlage gezahlt werden musste, hängt mit einem in 2010 erzielten Überschuss zusammen, der die Aufwendungen in 2011 decken konnte. Daher war die Umlage für das

Quelle: LohnPraxis – Nr. 12 – Dezember 2011