Hatte der Mitarbeiter eines entsendenden Unternehmens die Voraussetzung für die Weitergeltung der deutschen Sozialversicherungspflicht erfüllt, konnte er weiter in Deutschland versichert bleiben. Sollte er jedoch – selbst aus gut vertretbaren Gründen – einen anderen Mitarbeiter im Ausland ablösen, um seine Tätigkeit vor Ort auszuüben, galten nach den bisherigen Regelungen der VO(EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaats. Ob der abzulösende Mitarbeiter selbst zuvor entsandt war oder lokal angestellt war, spielte dabei keine Rolle. Der ablösende Mitarbeiter musste grundsätzlich ins Sozialversicherungssystem des Gastlandes übertreten. Einzige Ausnahme: Der vorherige Kollege erkrankte vor Ablauf seines Entsendevertrags ernsthaft und konnte den Job nicht weiter ausüben.

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Foto von Kaleidico

Das Ablöseverbot ist nur auf entsandte Mitarbeiter anzuwenden

Durch die neue Verordnung soll das strikte Ablöseverbot nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 als Voraussetzung für die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Heimatlandes gelockert werden. Sie ermöglicht es, dass ein Mitarbeiter zumindest einen nicht entsandten Kollegen ablösen darf und somit im deutschen Sozialversicherungssystem verbleibt und nicht in das des Gastlandes übertreten muss.
Das ehemals strikte Ablöseverbot sollte den Missbrauch der Entsendevorschriften und somit den Versuch, Arbeitsplätze im dauerhaften Rotationsverfahren durch verschiedene Arbeitnehmer zu besetzen, verhindern. In der Praxis führte es jedoch dazu, dass ein entsandter Mitarbeiter, der einen anderen ersetzte, pauschal unter die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsstaates fiel.
„Die bisherige Vorschrift über die Ablösung von Mitarbeitern bei Entsendungen war nicht mehr zeitgemäß. Wir begrüßen die Änderung der Vorschrift und freuen uns über die Erleichterung für unsere Mitgliedsunternehmen“, sagt Omer Dotou, Leiter der Abteilung Internationales Personalmanagement und Auslandsberatung beim BDAE.

Praxisbeispiel:

Firma A ist in München ansässig und ist dort gewöhnlich tätig. Vor zwei Jahren stellte das Unternehmen dem österreichischen Bauernhof zehn Mitarbeiter, davon 2 Freiberufler aus Österreich für 12 Monate zur Erfüllung eines geschlossenen Werkvertrags zur Verfügung. Bereits vier Monate nach Beginn des Auftrages scheiden die zwei Freiberufler aus der Firma aus.
Die Firma A stellte dem österreichischen Auftraggeber zwei neue Arbeitnehmer aus Deutschland, die die ausgeschiedenen Personen ersetzen, zur Verfügung und müsste aufgrund des geltenden Ablösungsverbots für diese in Österreich Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für diese Arbeitnehmer endete somit bis vor Kurzem die Zugehörigkeit zur deutschen Sozialversicherung. Nach der neuen Verordnung bleibt die Zugehörigkeit bestehen, da die österreichischen Mitarbeiter keine entsandten Personen sind und somit abgelöst werden können.

Voraussetzung für Verbleib in deutscher Sozialversicherung

Ein Arbeitnehmer unterliegt für die Dauer der Entsendung nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatstaates, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Er ist bei einem Unternehmen, das gewöhnlich in einem EU-Mitgliedstaat tätig ist, beschäftigt.
  • Dieses Unternehmen entsendet ihn in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Der Arbeitnehmer wird im Rahmen der Entsendung auf Rechnung des entsendenden Unternehmens tätig.
  • Die Entsendung ist auf einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten begrenzt.
  • Neu: Der entsandte Arbeitnehmer löst keine andere entsandte Person ab. (Bisher galt eine unkonkrete Fassung: Der entsandte Arbeitnehmer löst keine andere Person ab.)

Quelle: www.expat-news.com