In einem aktuellen – bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden – Urteil hatte das BAG (Urteil vom 9. Dezember 2008 – 3 AZR 384/07 – PM Nr. 96/08) nun darüber zu entscheiden, welche Folgen die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung hat, wenn die Parteien ausdrücklich deren Nachwirkung vereinbart hatten, zusätzlich zur Kündigung jedoch auch ein Widerruf der Zusage erfolgt. Im Einzelnen war der Sachverhalt wie folgt: Die Versorgungszusage, aus welcher der Kläger Rechte herleiten wollte, nahm Bezug auf die Satzung und Richtlinien einer Unterstützungskasse. Diese Richtlinien wurden 1978 durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geändert, in welcher auch eine Nachwirkung vereinbart wurde. Der Arbeitgeber kündigte 1991 die Gesamtbetriebsvereinbarung und widerrief die Versorgungszusage zugleich für die Zukunft. Sowohl die weitere Dynamisierung der bereits erdienten Anwartschaft als auch künftige Zuwächse sollten vollständig entfallen. Daneben wurde das Versorgungswerk für alle Neueintritte geschlossen. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass seine Anwartschaft auch über 1991 hinaus angewachsen sei (dass die Kündigung bzw. der Widerruf also unwirksam seien).

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Das BAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Kündigung der Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung oder des Widerrufs der Versorgungszusage kein Mitbestimmungsrecht zustand. Da für eine mitbestimmte anderweitige Neuverteilung der verbliebenen Mittel kein Raum bleibt, soll eine gesetzliche Nachwirkung der Betriebsvereinbarung bereits aus diesem Grund ausscheiden. Ob die zwischen den Parteien vereinbarte Nachwirkung eingreift, scheint das BAG offen zu lassen; dies hänge vom Inhalt der Abrede und der Betriebsvereinbarung ab. Auch eine vereinbarte Nachwirkung habe jedoch keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht des Arbeitgebers. Mit anderen Worten: Wird mit der Kündigung zugleich auch ein Widerruf erklärt, so “schlägt” letzterer eine eventuelle Nachwirkung. Dies setzt allerdings voraus, dass der Widerruf dem Arbeitnehmer zugegangen ist und dass sich der Arbeitgeber auf ausreichende Widerrufsgründe stützen konnte. Da dies hier noch aufklären ist, hat das BAG die Sache zurückverwiesen.

FAZIT

Das Urteil legt nahe, dass ein Arbeitgeber sich von einer vormals vereinbarten Nachwirkung befreien kann, wenn er die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung nicht nur kündigt, sondern die Versorgungszusage zugleich auch widerruft. Der Widerruf könnte somit – wenn seine strengen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Nachwirkung “aushebeln”. Es bleibt allerdings zunächst der vollständige Text des Urteils abzuwarten.