BAG, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 5 AZR 951/08

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Foto von Danielle MacInnes

Problempunkt

Die Parteien stritten über Mindestlohnansprüche. Der Kläger ist gelernter Maler und seit 2006 beim beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Produktionshelfer/Hilfskraft  beschäftigt. Von Februar bis April 2007 setzte die Beklagte ihn bei einem Entleiher, der keinen Maler- oder Lackiererbetrieb betreibt, zu Malerarbeiten ein. Sie zahlte dem Kläger den arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttostundenlohn von 7 Euro. Der Kläger war der Auffassung, ihm stehe der Stundenlohn nach dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) i. H. v. 7,85 Euro zu, da er beim Entleiher Malerarbeiten ausgeführt habe. Seine Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, nicht jedoch vor dem LAG.

Entscheidung

Auch das BAG lehnte den Anspruch ab. Nach seiner Auffassung ist der TV Mindestlohn auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 1 Satz 3 der Dritten Verordnung über  zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31.8.2005 setzt voraus, dass die Arbeitsverhältnisse in den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags  fallen. Allein der Umstand, dass der  Kläger beim Entleiherbetrieb eine Tätigkeit als  Maler verrichtete, ist nicht ausreichend. Nach

§ 1 Abs. 2 TV-Mindestlohn muss es sich um einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks handeln. Dies war beim Entleiherbetrieb gerade nicht der Fall.

Die Dritte Verordnung entspricht mit der Beschränkung ihres Geltungsbereichs § 1 Abs. 2a AEntG a. F. Die Regelung sieht vor, dass der Verleiher den Leiharbeitnehmer, den er mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Tätigkeitsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG a. F. fallen, die Arbeitsbedingungen zu gewähren hat, die dieser Tarifvertrag oder diese Rechtsverordnung vorschreiben. Die Regelung sollte aber nur zur Anwendung kommen, wenn der Entleiherbetrieb selbst zum betrieblichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags gehört. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift Fälle erfassen, in denen der  Entleiherbetrieb zwar in den Geltungsbereich des AEntG fiel, die Anwendung des AEntG aber durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern unterlief.

Konsequenzen

Das BAG führt zu Recht an, dass eine andere Auffassung zu einem Wertungswiderspruch führen könnte. Denn wäre der Kläger nicht entliehen worden, sondern direkt beim  Entleiher beschäftigt gewesen, hätte er definitiv – wie auch alle anderen im Entleiherbetrieb angestellten Arbeitnehmer – keinen Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn gehabt. Das BAG stellt sich mit der Entscheidung der Auffassung des Zolls entgegen. Dieser vertrat bisher die Meinung, es komme in solchen Fällen lediglich auf den  persönlichen, nicht aber den betrieblichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags an.

Praxistipp

Die Entscheidung lässt sich auf die aktuell geltende Vorschrift des § 8 Abs. 3 AEntG übertragen, die § 1 Abs. 2a sowohl inhaltlich als auch vom Regelungszweck entspricht.  Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bei Entleihern, die selbst nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrags fallen, führt daher nicht zu einem Vergütungsanspruch aus diesem.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – 9/10