Veranstaltungstipp

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Foto von Marten Bjork

Mehr über wichtige Änderungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer sowie Arbeitsrecht erfahren Interessierte auf der Jahresschluss-Tagung Personalbüro der Haufe-Akademie.

Detaillierte Informationen:

www.haufe-akademie.de/8767 und www.haufe-akademie.de/5206

In der Praxis sind Warengutscheine ein beliebtes Mittel, um Mitarbeitern steuerfrei Sachgeschenke mit einem monatlichen Höchstbetrag von 44 Euro zukommen zu lassen. Nach bisheriger Besteuerungspraxis waren Gutscheine nur dann als Sachbezug – und somit lohnsteuerfrei – zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Warenhauses oder Ladengeschäfts ist, bei dem der Arbeitnehmer den Gutschein einlösen kann.

Diese strengen Anforderungen hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im November 2011 über Bord geworfen. Für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn gelten neue Kriterien, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit von den Finanzämtern auch anzuwenden sind (BFH, Urteile vom 11. November 2010 – VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 383 ff.).

Entscheidend ist demnach, was der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beanspruchen kann. Erfolgt der Zufluss aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausschließlich in Form einer Sache, liegt ein Sachbezug vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er diese von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Für die Behandlung von Gutscheinen als Sachlohn kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Höchstbetrag in Euro oder die genaue Ware darauf bezeichnet ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der arbeitsrechtliche Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist.

Beispiel:

Ein Unternehmen verteilt an seine Mitarbeiter monatliche Gutscheine über 44 Euro, die diese bei sämtlichen im städtischen Einkaufsring zusammengeschlossenen Einzelhandelsgeschäften einlösen können. Gegen Vorlage des Gutscheins und der Einkaufsquittung erstattet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ausgelegten Einkaufskosten in Höhe von maximal 44 Euro.

Es handelt sich um Arbeitslohn in Form von Sachzuwendungen. Für die Freigrenze von 44 Euro ist es unerheblich, dass die „Sache“ nicht konkret bezeichnet ist, der Mitarbeiter den Einkauf bei verschiedenen Ladengeschäften vornehmen kann und der Gutschein eine betragsmäßige Grenze enthält. Entscheidend ist allein, dass dem Arbeitnehmer von der Firma ausschließlich eine Sache zugesagt wird. Aus Nachweisgründen sind der Gutschein sowie die Einkaufsquittung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.