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EuGH kippt BAG-Rechtsprechung zur
Urlaubsabgeltung im Todesfall


Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 20.09.2011 (Az.: 9 AZR 416/10) noch entschieden hatte, dass die Erben eines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben, hat der EuGH nunmehr geurteilt, dass der Tod eines Mitarbeiters die Abgeltung des von ihm nicht genommenen Jahresurlaubs nicht ausschließen dürfe. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts sei und die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod daher die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher stelle.

EuGH 12.06.2014 – C-118/13

Siehe auch vollständiger Beitrag
von Dr. Marc Spielberger


Berechnung des Urlaubsentgelts bei Provisionsanspruch

Setzt sich das einem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt sowohl aus einem Grundgehalt als auch aus einer Provisionszahlung zusammen, deren Höhe sich nach den Verträgen bestimmt, welche das Unternehmen aufgrund der von dem Mitarbeiter getätigten Verkäufe geschlossen hat, steht dem Arbeitnehmer während seines bezahlten Jahresurlaubes nicht nur ein Anspruch auf das Grundgehalt zu.   

EuGH 22.05.2014 – C-539/12


Gewerkschaftsmitglieder dürfen bessergestellt werden

Eine tarifliche Regelung, wonach nur Gewerkschaftsmitgliedern bestimmte Zusatzleistungen zustehen, ist rechtens und verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

BAG 21.05.2014 – 4 AZR 120/13 u.a.

Anspruch auf Vergütung auch bei einem „Schnupperpraktikum“

Soweit ein Praktikant in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen erbringt und nicht der Ausbildungsgedanke im Fokus steht, hat er Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, welches branchenüblich ist.

ArbG Bochum 25.03.2014 – 2 Ca 1482/13


Auf tarifliche Ansprüche kann auch nach einem
Betriebsübergang nicht wirksam verzichtet werden

Ein Betriebsübergang ändert an der Tatsache, dass auf tariflich begründete Ansprüche nicht verzichtet werden kann, nichts. Das heißt, ein einzelvertraglicher Verzicht auf Ansprüche, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 TVG auch dann nichtig, wenn er erst nach dem Betriebsübergang erklärt wird.

BAG 12.02.2014 – 4 AZR 317/12

Reichweite einer nachträglich vereinbarten Ausschlussfrist

Eine wirksame Änderungsvereinbarung, mit welcher die Arbeitsvertragsparteien nachträglich Ausschlussfristen vereinbaren, erfasst auch alle bis zur Änderungsvereinbarung entstandenen Ansprüche. Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung der Ausschlussfrist zu laufen.

LAG Nürnberg 13.12.2013 – 6 Sa 1324/12

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Fotocredit: © Kai Stachowiak | www.pixelio.de