„Das“ gewichtige Standardwerk zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz erscheint drei Jahre nach der Vorauflage nun in der 12. Auflage. 17 erfahrene Kommentatoren aus der Gerichtsbarkeit – vorwiegend BAG und Vorinstanzen – haben erneut den Spagat bewältigt, eine Gesamtkommentierung aller deutschen Kündigungs-/Beendigungsvorschriften vorzulegen, die sowohl wissenschaftlichen Ansprüchen genügt als auch praktischen Bedürfnissen. Ersteres zeigt sich an inhaltlicher Tiefe, Detaillierungsgrad sowie häufiger Zitierung des KR, dem seit 30 Jahren eine führende Rolle bei der Meinungsbildung noch ungeklärter Rechtsfragen zukommt. Letzteres darin, dass selbst Fachleute im Kündigungsrecht in der Praxis kaum ohne den KR auskommen und sie bei offenen Fragen eine Antwort bekommen, wohin die juristische Reise wohl gehen wird.

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Inhaltlich erstreckt sich die Kommentierung vom gesamten KSchG (Schwerpunkt), Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung, AGG (§§ 1–10, 14 f., 22), arbeitnehmerähnliche Personen, ArbPlSchG (§ 2), Aufhebungsvertrag über BBiG (§§ 21–24), BEEG (§§ 18–21), BetrVG (§§ 78a, 102–105), BGB (§ 242, 612a, 613a, 620, 622–626, 628), BPersVG (§§ 47, 72, 79, 108), EStG (§§ 24, 34), FPfZG (§§ 1–6), HeimAG (§ 29), InsO (§§ 113, 125), internationales Arbeitsvertragsrecht, Kündigung kirchlicher Arbeitnehmer, MuSchG (§ 17), Kündigungsrecht für Stationierungsstreitkräfte und Parlamentarier, PflegezeitG (§§ 1–8), SeeArbG, SGB III (§§ 27, 38, 157–159), SGB IX (§§ 168–175), TVöD (§§ 30, 32 f.), TzBfG (§§ 3–5, 14–23), UmwG (§§ 322–324) bis zum WissZeitVG (§§ 1–3).

Die Neuauflage informiert über die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung (bis 7/2018), etwa zu § 1 KSchG, zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen, zu Beweisverwertungsverboten und zur Einführung der „Brückenteilzeit“ ab 1.1.2019 (§ 14 TzBfG Rdnr. 99). Eingearbeitet sind die Änderungen in etlichen Gesetzen, speziell im AÜG (ab 2017), BEEG, KSchG, MuSchG (ab 2018), PflegeZG, SGB IX (Änderungen infolge BTHG), TzBfG sowie WissZeitVG (2016).

Trotz des großen Umfangs fällt der Umgang mit dem KR leicht. Nach dem Text der zu kommentierenden Vorschrift folgt eine Gliederungsübersicht sowie – bei größeren Abschnitten – eine alphabetische Übersicht (z. B. bei § 1 KSchG, § 626 BGB, § 14 TzBfG), so dass der Nutzer schnell zum Ziel findet. Die einzelnen Kündigungsgründe sind ebenfalls alphabetisch dargestellt, bspw. die personenbedingten von AIDS bis Wehrdienst (§ 1 KSchG Rdnrn. 296–525), die verhaltensbedingten von Abkehrmaßnahmen bis Vorstrafen (§ 1 KSchG Rdnrn. 449–550) und die betrieblichen Erfordernisse von Abbau/Umwandlung von Arbeitsplätzen bis Vorgesetztenwechsel (§ 1 KSchG Rdnrn. 597–645). Papierqualität sowie Schriftbild – einschließlich ausgewähltem Fettdruck – stimmen. Die zahlreichen Fundstellen sind im Text selbst statt in Fußnoten untergebracht, Rechtsprechung mit Entscheidungsdatum und Fundstelle (meist EzA). Am Ende des KR gibt es ein umfangreiches, 117-seitiges Stichwortverzeichnis.

Fazit

Ohne den Leuchtturm KR erleidet man im dichten Nebel deutschen Kündigungsrechts schnell Schiffbruch. Der KR beantwortet zuverlässig und tiefgängig jede Frage und ist seinen Preis – knapp acht Cent/Seite – voll wert.

 

Mit freundlicher Genehmigung der HUSS-MEDIEN GMBH aus AuA 3/19, S. 191.