white desk lamp near green potted plant on table
Foto von Damian Patkowski

Da in der Vergangenheit nur wenige Mitarbeiter zu den Feiern gekommen waren, wollte der Arbeitgeber mit einer nicht angekündigten Geschenkaktion die künftige Teilnahme steigern: Auf der Weihnachtsfeier verteilte er unter den ca. 75 Anwesenden Tablet-PCs im Wert von je rund 400 EUR. Der klagende Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht zur Weihnachtsfeier kommen konnte, berief sich auf die Gleichbehandlung und wertete das iPad mini zudem als Vergütung, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Das sahen die Richter anders. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein  freiwilliges Engagement ausserhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber bei solchen Zuwendungen berechtigt, seine Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er so das Ziel verfolgt, die Feiern attraktiver zu gestalten und die Beschäftigten zur Teilnahme zu bringen (Az.: 3 Ca 1819/13).

Quelle: LohnPraxis 12/2013


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