Wird die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, so hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, § 64 Absatz 1 GmbH. Der Geschäftsführer einer GmbH ist zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, § 64 Absatz 2 GmbHG.

group of people using laptop computer
Foto von Annie Spratt

Der GmbH-Geschäftsführer haftet aber persönlich für die Nichtabführung der Lohnsteuer nach § 69 AO und macht sich bei Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung strafbar nach § 266a StGB. Diese Pflichtenkollision aus Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Strafrecht ist bis heute nicht behoben. Nach aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs (v. 9.8.05, 5 StR 67/05) und des Bundesfinanzhofs (v. 27.2.07, VII R 67/05) ruht die steuerliche Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bzw. die strafbewehrte Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in den maximal drei Wochen, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Insolvenzreife der GmbH eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen.

Mit dem Insolvenzantrag zeigt der Geschäftsführer an, dass er von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH ausgeht. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (v. 27.2.07, VII R 67/05) soll deshalb die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer, die nach dem Insolvenzantrag fällig, aber nicht gezahlt wird, ausgeschlossen sein. Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist dem GmbH-Geschäftsführer aber weiterhin anzuraten, nachweislich um dessen Zustimmung zur Entrichtung der nach dem Insolvenzantrag fällig werdenden Steuern zu ersuchen (arg. BFH v. 30.12.04, VII B 145/04).

Hinweis:

Dieser Beitrag und seine Inhalte dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine anwaltliche Beratung – juristischer oder anderer Art – dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen insbesondere keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage des in diesem Beitrag enthaltenen Informationsmaterials unternommen werden.

Weitere Informationen: www.jmpartner.de