Trennungen und Kündigungen sind emotional aufwühlend für viele, die sie erleben müssen. Gekündigte nehmen einmal mehr wahr, wie Chefs, Kollegen und Kunden eigentlich mit ihnen umgehen. Der letzte Gang durch die Betriebsstätte, die Art der Verabschiedung und die Weise wie letzte Formulare und Urkunden ausgestellt werden – das alles spielt für sie auf den Weg in ihre Veränderung oft eine große Rolle. Der Respekt sollte überall mit am Tisch sitzen.

four men looking to the paper on table
Foto von Sebastian Herrmann

Es ist nicht überliefert, wie die klagende Schulsekretärin ihre letzten Arbeitstage erlebt hat und welche Rolle geschuldeter oder fehlender Respekt dabei gespielt haben, als sie zum Richter ging, um etwas zu einzuklagen, das der Arbeitgeber stets von ihn eingefordert hatte: Korrektheit.  

Dadurch, dass sie ihren Fall vor Gericht brachte, machte sie ihn selbstredend zum allgemeinen Diskussionsgegenstand; was bedeutet, dass sie ihren individuellen Fall mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen in Beziehung setzte. Die Richter des LAG Baden-Württemberg rollten ihre Sache also auf und befanden: Der von der Dame unterstellte leicht negative Eindruck der Zeugnisform werfe im vorliegenden Fall wohl kaum einen Schatten auf das berufliche Können der Klägerin. Wie im Zeugnis dokumentiert, endete das Arbeitsverhältnis nämlich wegen Einstellung des Betriebs der Schule, in der die Klägerin beschäftigt war. Ein unbefangener Zeugnisleser würde also eine – unterstellt – kleine Unvollkommenheit wie die der vorgenommenen fehlerhaften Silbentrennung zwanglos dem Umstand zuschreiben, dass das mit entsprechender Expertise ausgestattete Verwaltungspersonal vor Ort betriebsbedingt ausgeschieden sei.  

Im Übrigen teilte die Kammer die vom Arbeitsgericht Düsseldorf (19.12.1984 – 6 Ca 5682/84 –) vertretene Auffassung, dass Beschäftigte von Arbeitgebern oft genug verlangen, kleine und nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten schlicht hinzunehmen; umgekehrt müsse das aber auch gelten.  

Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug – Hauptgeschäftsführer der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. – beurteilt das LAG-Urteil positiv: “Es ist sehr zu begrüßen, dass beide Instanzen dem wenig nachvollziehbaren Ansinnen der Klägerin mit deutlichen Worten begegnet sind. Ein Zeugnis muss inhaltlich richtig und in gehöriger Form abgefasst sein. Es stellt keine Urkunde zur „Ordensverleihung“ dar”.

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